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oder kinderlosen Anverwandten zum Besize
eines solchen Gutes, welches nach den örtlichen
Verhältnissen eine Famllie hinreichend
ernähren kann, gekommen, und bei welchem
nach den vorwaltenden Umständen und pflichte
mässigem Ermessen der Konskriptions= Behörde
die wirkliche Uebernahme und seine
beständige Gegenwart durchaus norhwendig
ist, so kann derselbe aus eben denjenigen
Gründen, aus welchen jedem Konskribirten
und wirklich eingereihten Soldaten die Entlassung
bewilliget wird, nicht mehr eingeretht
werden.
Diese Bestimmung findet bei einem solchen
Falle dieselbe Anwendung, wenn es
die Nothwendigkeit erfodert, daß zu einer
höhern Altersklasse als der ersten bei der
Aushebung geschritten werden musse.
u. abschnitt.
Von der vorläuftgen Befreiung.
Art. 88. Ausser den in dem vorgehenden
Art. angeführten Fällen sind von der wirklichen
Einreihung vorläufig befreit:
) jene Militärpflichtige, welche entweder
provisorisch als Lehrer an den öffentlichen
Lehranstalten, oder als Schulgehilfen
angestellt sind;
Werden diese Militaͤrpflichtigen definitive
als Lehrer angestellt, so wird ihnen die
Entlassung von der Militärpflicht bewilliget;
werden sie aber aus ihrer provisorischen
Anstellung entlassen, so müssen
sie ungeachtet ihres vorgerückten
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Alrers bei der nächsten Zlehung mie
der jängsten Altersklasse loosen.
b) Die Expectanten und Präparanden
zum Lehramte sollen, wenn sie in der
aufgerufenen Altersklasse sind, in jedem
Falle durch Bevollmächtigte mitloesen;
trifft dieselben das Loos, so bleiben
sie doch so lange vorläufg befreir,
als sse diese Eigenschaft behalten. Gelangen
sie zu einer definitiven Anstellung,
so werden sie von der Einreihung
befreit; werden sie aber vor der
Anstellung aus der Expectanten: Eiste
ausgestrichen oder aus der Zahl der Präparanden
entlassen, so sollen sie, wenn
sie bei der frühern Ziehung das Loos
getroffen hat, sodann ohne weitere Loesung
zum Militär abgegeben werden.
) Eben dasselbe gilt bei denjenigen, welche
sich in einem geistlichen Seminar
befinden, um sich für den geistlichen
Stand auszubilden.
Wird es den darin befindlichen Katholiken
gestattet, die höhern Weihen zu empfangen,
und werden die Protestanten als
Pfarramts-Kandidaten aufgenommen,
um zur Ordinatien nach der eingeführten
Kirchenordnung zugelassen zu werden,
so wird ihnen ebenfalls die Entlassung
aus der Militärpflichrigkeit bewilllget.
4) Gleiche Bestimmung ctritt bei denjenigen
ein, welchen die Aufnahme in die
Schule für Landärzte oder in die Ves