Full text : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1812. (8)

617

oder  kinderlosen  Anverwandten  zum  Besize
eines  solchen  Gutes,  welches  nach  den  örtlichen
  Verhältnissen  eine  Famllie  hinreichend
ernähren  kann,  gekommen,  und  bei  welchem
nach  den  vorwaltenden  Umständen  und  pflichte
mässigem  Ermessen  der  Konskriptions=  Behörde
  die  wirkliche  Uebernahme  und  seine
beständige  Gegenwart  durchaus  norhwendig
ist,  so  kann  derselbe  aus  eben  denjenigen
Gründen,  aus  welchen  jedem  Konskribirten
und  wirklich  eingereihten  Soldaten  die  Entlassung
  bewilliget  wird,  nicht  mehr  eingeretht
werden.

Diese  Bestimmung  findet  bei  einem  solchen
  Falle  dieselbe  Anwendung,  wenn  es
die  Nothwendigkeit  erfodert,  daß  zu  einer
höhern  Altersklasse  als  der  ersten  bei  der
Aushebung  geschritten  werden  musse.

u.  abschnitt.
Von  der  vorläuftgen  Befreiung.

Art.  88.  Ausser  den  in  dem  vorgehenden
Art.  angeführten  Fällen  sind  von  der  wirklichen
  Einreihung  vorläufig  befreit:

)  jene  Militärpflichtige,  welche  entweder
  provisorisch  als  Lehrer  an  den  öffentlichen
  Lehranstalten,  oder  als  Schulgehilfen
  angestellt  sind;

Werden  diese  Militaͤrpflichtigen  definitive
als  Lehrer  angestellt,  so  wird  ihnen  die
Entlassung  von  der  Militärpflicht  bewilliget;
  werden  sie  aber  aus  ihrer  provisorischen
  Anstellung  entlassen,  so  müssen
  sie  ungeachtet  ihres  vorgerückten

 

613

Alrers  bei  der  nächsten  Zlehung  mie
der  jängsten  Altersklasse  loosen.

b)  Die  Expectanten  und  Präparanden
zum  Lehramte  sollen,  wenn  sie  in  der
aufgerufenen  Altersklasse  sind,  in  jedem
  Falle  durch  Bevollmächtigte  mitloesen;
  trifft  dieselben  das  Loos,  so  bleiben
  sie  doch  so  lange  vorläufg  befreir,
als  sse  diese  Eigenschaft  behalten.  Gelangen
  sie  zu  einer  definitiven  Anstellung,
  so  werden  sie  von  der  Einreihung
  befreit;  werden  sie  aber  vor  der
Anstellung  aus  der  Expectanten:  Eiste
ausgestrichen  oder  aus  der  Zahl  der  Präparanden
  entlassen,  so  sollen  sie,  wenn
sie  bei  der  frühern  Ziehung  das  Loos
getroffen  hat,  sodann  ohne  weitere  Loesung
  zum  Militär  abgegeben  werden.

)  Eben  dasselbe  gilt  bei  denjenigen,  welche
  sich  in  einem  geistlichen  Seminar
befinden,  um  sich  für  den  geistlichen
Stand  auszubilden.

Wird  es  den  darin  befindlichen  Katholiken
gestattet,  die  höhern  Weihen  zu  empfangen,
  und  werden  die  Protestanten  als
Pfarramts-Kandidaten  aufgenommen,
um  zur  Ordinatien  nach  der  eingeführten
Kirchenordnung  zugelassen  zu  werden,
so  wird  ihnen  ebenfalls  die  Entlassung
aus  der  Militärpflichrigkeit  bewilllget.

4)  Gleiche  Bestimmung  ctritt  bei  denjenigen

  ein,  welchen  die  Aufnahme  in  die
Schule  für  Landärzte  oder  in  die  Ves