Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1892. (26)

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6.  Das  Sterbegeld  kann  auf  einen  höheren  als  den  zwanzigfachen  Betrag,
und  zwar  bis  zum  vierzigfachen  Betrage  des  durchschnittlichen  Tagelohnes
(§.  20)  erhöht  werden.

7  Beim  Tode  der  Ehefrau  oder  eines  Kindes  eines  Kassenmitgliedes  kann,
sofern  diese  Personen  nicht  selbst  in  einem  gesetzlichen  Versicherungsverhältniß
  stehen,  auf  Grund  dessen  ihren  Hinterbliebenen  ein  Anspruch
auf  Sterbegeld  zusteht,  ein  Sterbegeld,  und  zwar  für  erstere  im  Betrage
  bis  zu  zwei  Dritteln,  für  letztere  bis  zur  Hälfte  des  für  das
Mitglied  festgestellten  Sterbegeldes  gewährt  werden.

Auf  weitere  Unterstützungen,  namentlich  auf  Invaliden-,  Wittwen-  und
Waisenunterstützungen,  dürfen  die  Leistungen  der  Orts-Krankenkassen  nicht  ausgedehnt
  werden.

S.  22.

Die  Beiträge  zu  den  Orts-Krankenkassen  sind  in  Prozenten  des  durchschnittlichen
  Tagelohnes  (J.  20)  so  zu  bemessen,  daß  sie  unter  Einrechnung  der  etwaigen
sonstigen  Einnahmen  der  Kasse  ausreichen,  um  die  statutenmäßigen  Unterstützungen,
die  Verwaltungskosten  und  die  zur  Ansammlung  oder  Ergänzung  des  Reservefonds
  (K.  32)  erforderlichen  Rücklagen  zu  decken.

rankenkassen,  welche  die  im  §.  21  Absatz  1  Hiffer  5  bezeichneten  besonderen
Leistungen  auf  Antrag  gewähren,  sind  nach  Bestimmung  des  Statuts  befugt,
für  diese  Leistungen  von  Kassenmitgliedern  mit  Familienangehörigen  einen  besonderen,
  allgemein  festzusetzenden  Zusatzbeitrag  zu  erheben.

Orts-Krankenkassen,  welche  für  verschiedene  Gewerbszweige  oder  Betriebsarten
  errichtet  sind,  können  die  Höhe  der  Beiträge  für  die  einzelnen  Gewerbszweige
  und  Betriebsarten  verschieden  bemessen,  wenn  und  soweit  die  Verschiedenheit
  der  Gewerbszweige  und  Betriebsarten  eine  erhebliche  Verschiedenheit  der
Erkrankungsgefahr  bedingt.  Festsetzungen  dieser  Art  bedürfen  der  Genehmigung
der  höheren  Verwaltungsbehörde.  ·

Artikel  8.
Der  F§.  24  wird  abgeändert,  wie  folgt:

G.  24.

Das  Kassenstatut  bedarf  der  Genehmigung  der  höheren  Verwaltungsbehörde.
Bescheid  ist  innerhalb  sechs  Wochen  zu  ertheilen.  Die  Genehmigung  darf  nur
versagt  werden,  wenn  das  Statut  den  Anforderungen  dieses  Gesetzes  nicht  genü
oder  wenn  die  Bestimmung  über  die  Klassen  von  Personen,  welche  der  Kasse
angehören  sollen  (F.  23  Absatz  2  Ziffer  1),  mit  den  Bestimmungen  des  Statuts
einer  anderen  Kasse  im  Widerspruch  steht.  Wird  die  Genehmigung  versagt,  so
sind  die  Gründe  mitzutheilen.  Der  versagende  Bescheid  kann  im  Wege  des  Verwaltungsstreitverfahrens,
  wo  ein  solches  nicht  besteht,  im  Wege  des  Rekurses  nach

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