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6. Das Sterbegeld kann auf einen höheren als den zwanzigfachen Betrag,
und zwar bis zum vierzigfachen Betrage des durchschnittlichen Tagelohnes
(§. 20) erhöht werden.
7 Beim Tode der Ehefrau oder eines Kindes eines Kassenmitgliedes kann,
sofern diese Personen nicht selbst in einem gesetzlichen Versicherungsverhältniß
stehen, auf Grund dessen ihren Hinterbliebenen ein Anspruch
auf Sterbegeld zusteht, ein Sterbegeld, und zwar für erstere im Betrage
bis zu zwei Dritteln, für letztere bis zur Hälfte des für das
Mitglied festgestellten Sterbegeldes gewährt werden.
Auf weitere Unterstützungen, namentlich auf Invaliden-, Wittwen- und
Waisenunterstützungen, dürfen die Leistungen der Orts-Krankenkassen nicht ausgedehnt
werden.
S. 22.
Die Beiträge zu den Orts-Krankenkassen sind in Prozenten des durchschnittlichen
Tagelohnes (J. 20) so zu bemessen, daß sie unter Einrechnung der etwaigen
sonstigen Einnahmen der Kasse ausreichen, um die statutenmäßigen Unterstützungen,
die Verwaltungskosten und die zur Ansammlung oder Ergänzung des Reservefonds
(K. 32) erforderlichen Rücklagen zu decken.
rankenkassen, welche die im §. 21 Absatz 1 Hiffer 5 bezeichneten besonderen
Leistungen auf Antrag gewähren, sind nach Bestimmung des Statuts befugt,
für diese Leistungen von Kassenmitgliedern mit Familienangehörigen einen besonderen,
allgemein festzusetzenden Zusatzbeitrag zu erheben.
Orts-Krankenkassen, welche für verschiedene Gewerbszweige oder Betriebsarten
errichtet sind, können die Höhe der Beiträge für die einzelnen Gewerbszweige
und Betriebsarten verschieden bemessen, wenn und soweit die Verschiedenheit
der Gewerbszweige und Betriebsarten eine erhebliche Verschiedenheit der
Erkrankungsgefahr bedingt. Festsetzungen dieser Art bedürfen der Genehmigung
der höheren Verwaltungsbehörde. ·
Artikel 8.
Der F§. 24 wird abgeändert, wie folgt:
G. 24.
Das Kassenstatut bedarf der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde.
Bescheid ist innerhalb sechs Wochen zu ertheilen. Die Genehmigung darf nur
versagt werden, wenn das Statut den Anforderungen dieses Gesetzes nicht genü
oder wenn die Bestimmung über die Klassen von Personen, welche der Kasse
angehören sollen (F. 23 Absatz 2 Ziffer 1), mit den Bestimmungen des Statuts
einer anderen Kasse im Widerspruch steht. Wird die Genehmigung versagt, so
sind die Gründe mitzutheilen. Der versagende Bescheid kann im Wege des Verwaltungsstreitverfahrens,
wo ein solches nicht besteht, im Wege des Rekurses nach
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