Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1892. (26)

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Nummer des zur Zeit des Gulden 
Vertragsabschlusses 
giltigen allgemeinen Benennung der Gegenstände. Gold 
österreichisch- 
ungarischen Zolltarifs per 100 kg. 
35. (bis) Lebende Gewächse —.50 
Cichorienwurzel, getrocknet (nicht gebrannt) —.75 
aus 36. Pflanzen und Pflanzentheile, nicht besonders benannte, frisch frei 
37. Pflanzen und Pflanzentheile, nicht besonders benannte, ge- 
trocknet oder zubereitet (gepulvert oder sonst zerkleinert oder 
gefärbt) frei 
38. Hopfen, auch Hopfenmehl (Lupulin). ................. 7.— 
brutto 
per Stück 
39. Ochsen. 12.75 
40. Stiere 4.— 
41. Kühe. 3.— 
42. Jungvieh 2.50 
43. Kälber. 1.50 
aus 44. Schafe (auch Widder und Hammel) —.50 
aus 45. Lämmer . . . . . . . . . . . . . .. .................... . .. —. 25 
46. Schweine mit mehr als 10 kg Gewicht 1.50 
47. Schweine mit 10 kg Gewicht oder darunter —. 0.30 
48. Pferde 10.— 
Anmerkungen: 
1. Perde bis zu 2 Jahren ... 5.— 
2. Füllen, welche der Mutter folgen frei 
49. Maulthiere, Maulesel und Esel..... frei 
aus 50. Geflügel aller Art: 
a) lebend frei 
per 100 kg 
b) todt ... 3.— 
51. Fische, frische; Fluß- und Bachkrebse, Schnecken, frische, 
Scampi (nephrops norvegicus . ... frei 
  
 
	        
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