Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1892. (26)

— 401 — 
zu einer Orts-Krankenkasse zu entrichten sind, einzuzahlen. Die Beiträge sind an 
die Gemeinde-Krankenversicherung, sofern nicht durch Gemeindebeschluß andere 
Zahlungstermine festgesetzt sind, wöchentlich im Voraus, an die Orts-Kranken- 
kasse zu den durch Statut festgesetzten Zahlungsterminen einzuzahlen. Das Ein- 
trittsgeld ist mit dem ersten fälligen Beitrage einzuzahlen. Die Beiträge sind 
solange fortzuzahlen, bis die vorschriftsmäßige Abmeldung (§. 49) erfolgt ist, und 
für den betreffenden Zeittheil zurückzuerstatten, wenn die rechtzeitig abgemeldete 
Person innerhalb der Lahlungsperiode aus der bisherigen Beschäftigung ausscheidet. 
Wenn der Versicherte gleichzeitig in mehreren die Versicherungspflicht be- 
gründenden Arbeitsverhältnissen steht, so haften die sämmtlichen Arbeitgeber als 
Gesammtschuldner für die vollen Beiträge und Eintrittsgelder. 
Durch Gemeindebeschluß mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde oder durch 
Kassenstatut kann bestimmt werden, daß die Beiträge stets für volle Wochen er- 
hoben und zurückgezahlt werden. 
. 52. 
Auf Antrag der Gemeinde-Krankenversicherung oder einer Orts-Kranken- 
kasse kann die Aufsichtsbehörde widerruflich anordnen, daß solche Arbeitgeber, die 
mit Abführung der Beiträge im Rückstande geblieben sind und deren Zahlungs- 
unfähigkeit im Zwangsbeitreibungsverfahren festgestellt worden ist, nur den auf 
sie selbst als Arbeitgeber entfallenden Theil der Beiträge, welche für die von 
ihnen beschäftigten versicherungspflichtigen Personen zur Gemeinde-Kranken- 
versicherung oder Orts-Krankenkasse zu entrichten sind, einzuzahlen haben. 
Wird dies angeordnet, so sind die von solchen Arbeitgebern beschäftigten 
versicherungspflichtigen Personen verpflichtet, die Eintrittsgelder sowie den auf sie 
selbst entfallenden Theil der Beiträge zu den festgestellten Zahlungsterminen selbst 
an die Gemeinde-Krankenversicherung oder Krankenkasse einzuzahlen. 
Die Anordnungen (Absatz 1) müssen diejenigen Arbeitgeber, für welche sie 
gelten sollen, nach Namen, Wohnort und Geschäftsbetrieb deutlich bezeichnen und 
sind diesen Arbeitgebern schriftlich mitzutheilen. 
Die von solchen Anordnungen betroffenen Arbeitgeber sind verpflichtet, die- 
selben den von ihnen beschäftigten, in der Gemeinde-Krankenversicherung oder 
Orts-Krankenkasse versicherten versicherungspflichtigen Personen durch dauernden 
Aushang in den Betriebsstätten bekannt zu machen und bei jeder Lohnzahlung 
die von ihnen beschäftigten versicherungspflichtigen Personen darauf hinzuweisen, 
daß diese die im Absatz 2 bezeichneten Beiträge selbst einzuzahlen haben. 
Gegen die im Absatz 1 bezeichneten Anordnungen findet binnen zwei Wochen 
nach der Zustellung die Beschwerde an die höhere Verwaltungsbehörde statt. Die 
Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. Die Entscheidung der höheren Ver- 
waltungsbehörde ist endgültig. 
G. 52b. 
Auf Zusatzbeiträge der Versicherten für besondere auf Mntrag zu gewährend- 
Kassenleistungen an Familienangehörige (I. Ga Absatz 1 Ziffer Absatz 1
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.