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zu einer Orts-Krankenkasse zu entrichten sind, einzuzahlen. Die Beiträge sind an
die Gemeinde-Krankenversicherung, sofern nicht durch Gemeindebeschluß andere
Zahlungstermine festgesetzt sind, wöchentlich im Voraus, an die Orts-Kranken-
kasse zu den durch Statut festgesetzten Zahlungsterminen einzuzahlen. Das Ein-
trittsgeld ist mit dem ersten fälligen Beitrage einzuzahlen. Die Beiträge sind
solange fortzuzahlen, bis die vorschriftsmäßige Abmeldung (§. 49) erfolgt ist, und
für den betreffenden Zeittheil zurückzuerstatten, wenn die rechtzeitig abgemeldete
Person innerhalb der Lahlungsperiode aus der bisherigen Beschäftigung ausscheidet.
Wenn der Versicherte gleichzeitig in mehreren die Versicherungspflicht be-
gründenden Arbeitsverhältnissen steht, so haften die sämmtlichen Arbeitgeber als
Gesammtschuldner für die vollen Beiträge und Eintrittsgelder.
Durch Gemeindebeschluß mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde oder durch
Kassenstatut kann bestimmt werden, daß die Beiträge stets für volle Wochen er-
hoben und zurückgezahlt werden.
. 52.
Auf Antrag der Gemeinde-Krankenversicherung oder einer Orts-Kranken-
kasse kann die Aufsichtsbehörde widerruflich anordnen, daß solche Arbeitgeber, die
mit Abführung der Beiträge im Rückstande geblieben sind und deren Zahlungs-
unfähigkeit im Zwangsbeitreibungsverfahren festgestellt worden ist, nur den auf
sie selbst als Arbeitgeber entfallenden Theil der Beiträge, welche für die von
ihnen beschäftigten versicherungspflichtigen Personen zur Gemeinde-Kranken-
versicherung oder Orts-Krankenkasse zu entrichten sind, einzuzahlen haben.
Wird dies angeordnet, so sind die von solchen Arbeitgebern beschäftigten
versicherungspflichtigen Personen verpflichtet, die Eintrittsgelder sowie den auf sie
selbst entfallenden Theil der Beiträge zu den festgestellten Zahlungsterminen selbst
an die Gemeinde-Krankenversicherung oder Krankenkasse einzuzahlen.
Die Anordnungen (Absatz 1) müssen diejenigen Arbeitgeber, für welche sie
gelten sollen, nach Namen, Wohnort und Geschäftsbetrieb deutlich bezeichnen und
sind diesen Arbeitgebern schriftlich mitzutheilen.
Die von solchen Anordnungen betroffenen Arbeitgeber sind verpflichtet, die-
selben den von ihnen beschäftigten, in der Gemeinde-Krankenversicherung oder
Orts-Krankenkasse versicherten versicherungspflichtigen Personen durch dauernden
Aushang in den Betriebsstätten bekannt zu machen und bei jeder Lohnzahlung
die von ihnen beschäftigten versicherungspflichtigen Personen darauf hinzuweisen,
daß diese die im Absatz 2 bezeichneten Beiträge selbst einzuzahlen haben.
Gegen die im Absatz 1 bezeichneten Anordnungen findet binnen zwei Wochen
nach der Zustellung die Beschwerde an die höhere Verwaltungsbehörde statt. Die
Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. Die Entscheidung der höheren Ver-
waltungsbehörde ist endgültig.
G. 52b.
Auf Zusatzbeiträge der Versicherten für besondere auf Mntrag zu gewährend-
Kassenleistungen an Familienangehörige (I. Ga Absatz 1 Ziffer Absatz 1