Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1892. (26)

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S. 9. 
Die von der Gemeinde zu erhebenden Versicherungsbeiträge sollen, solange 
nicht nach Maßgabe des F. 10 etwas anderes festgesetzt ist, einundeinhalb Prozent 
des ortsüblichen Tagelohnes (HF. 8) nicht übersteigen und sind mangels be- 
sonderer Beschlußnahme in dieser Höhe zu erheben. In Fällen der Gewährung 
der im F. Gu Absatz 1 Siffer 5 bezeichneten besonderen Leistungen sind besondere 
von der Gemeinde-Krankenversicherung allgemein festzusetzende Zusatzbeiträge zu 
erheben. 
Die Beiträge fließen in eine besondere Kasse, aus welcher auch die Kranken- 
unterstützungen zu bestreiten sind. 
Die Einnahmen und Ausgaben dieser Kasse sind getrennt von den sonstigen 
Einnahmen und Ausgaben der Gemeinde festzustellen und zu verrechnen. Dee 
Verwaltung der Kasse hat die Gemeinde unentgeltlich zu führen. Ein Jahres- 
abschluß der Kasse nebst einer Uebersicht über die Versicherten und die Krankheits- 
verhältnisse ist alljährlich der höheren Verwaltungsbehörde einzureichen. 
Reichen die Bestände der Krankenversicherungskasse nicht aus, um die fällig 
werdenden Ausgaben derselben zu decken, so sind aus der Gemeindekasse die er- 
forderlichen Vorschüsse zu leisten, welche ihr, vorbehaltlich der Bestimmungen 
des §. 10, demnächst aus der Krankenversicherungskaffe mit ihrem Reservefonds 
zu erstatten sind. ’ 
Z.10. 
Ergiebt sich aus den Jahresabschlüssen, daß die gesetzlichen Kranken- 
versicherungsbeiträge zur Deckung der gesetzlichen Krankenunterstützungen nicht 
ausreichen, so können mit Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde die 
Beiträge bis zu zwei Prozent des ortsüblichen Tagelohnes (I. 8) erhöht werden. 
Ueberschüsse der Einnahmen über die Ausgaben, welche nicht zur Deckun 
etwaiger Vorschüsse der Gemeinde in Anspruch genommen werden, sind zmäch 
zur Ansammlung eines Reservefonds zu verwenden. — 
Ergeben sich aus den Jahresabschlüssen dauernd Ueberschüsse der Einnahmen 
aus Beiträgen über die Ausgaben, so sind nach Ansammlung eines Reservefonds im 
Betrage der durchschnittlichen Jahresausgabe der letzten drei Jahre zunächst die Bei— 
träge bis zu einundeinhalb Prozent des ortsüblichen Tagelohnes (G. 8) zu ermäßigen. 
Verbleiben alsdann noch Ueberschüsse, so hat die Gemeinde zu beschließen, ob eine 
weitere Herabsetzung der Beiträge oder eine Erhöhung oder Erweiterung der 
Unterstützungen eintreten soll. Erfolgt eine Beschlußnahme nicht, so kann die 
höhere Verwaltungsbehörde die Herabsetzung der Beiträge verfügen. 
E. 11. 
Personen, für welche die Gemeinde-Krankenversicherung eingetreten ist, be- 
halten, wenn sie aus der dieselbe begründenden Beschäftigung ausscheiden und 
nicht zu einer Beschäftigung übergehen, vermöge welcher sie nach Vorschrift dieses 
Gesetzes Mitglieder einer Krankenkasse werden, den Anspruch auf Krankenunter- 
  
 
	        
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