Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1892. (26)

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Gemeinden von mehr als zehntausend Einwohnern können ohne ihre Ein- 
willigung nur dann mit kleineren Gemeinden vereinigt werden, wenn ihnen die 
Verwaltung der gemeinsamen Gemeinde-Krankenversicherung übertragen wird. 
. 14. 
Eine auf Grund des F. 12 oder des F. 13 herbeigeführte Vereinigung kann 
auf demselben Wege wieder aufgelöst werden, auf welchem sie herbeigeführt ist. 
Durch Beschluß des weiteren Kommunalverbandes oder Verfügung der 
höheren Verwaltungsbehörde kann die Auflösung nur auf Antrag einer der 
betheiligten Gemeinden herbeigeführt werden. 
Ueber die Vertheilung eines etwa vorhandenen Reservefonds ist, falls die 
Auflösung durch Beschluß erfolgt, durch diesen, falls sie von der höheren Ver- 
waltungsbehörde angeordnet wird, in der die Auflösung anordnenden Verfügung 
Bestimmung zu treffen. 
Gegen die Verfügung der höheren Verwaltungsbehörde, durch welche die 
Genehmigung zu einer beschlossenen Auflösung ertheilt oder versagt wird, oder 
durch welche die Auflösung angeordnet wird, steht den betheiligten Gemeinden 
und Kommunalverbänden innerhalb vier Wochen die Beschwerde an die Zentral- 
behörde zu. 
K. 15. 
Für Gemeinden, welche nach den Landesgesetzen den nach Vorschrift dieses 
Gesetzes versicherungspflichtigen Personen Krankenunterstützung gewähren und da- 
gegen zur Erhebung bestimmter Beiträge berechtigt sind, gilt die landesgesetzlich 
geregelte Krankenversicherung als Gemeinde-Kran erericherung im Sinne dieses 
Gesetzes, sofern die Unterstützung den Anforderungen dieses Gesetzes genügt und 
höhere Beiträge, als nach demselben mässig sind, nicht erhoben werden. Eine 
hiernach etwa erforderliche Erhöhung der Unterstützung, oder Srmäßigung der 
Beiträge muß spätestens bis zum Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieses 
Gesetzes herbeigeführt werden. 
  
  
C. Orts-Krankenkassen. 
K. 16. 
Die Gemeinden sind berechtigt, für die in ihrem Bezirk beschäftigten ver- 
sicherungspflichtigen Personen Orts-Krankenkassen zu errichten, sofern die Zahl 
der in der Kasse zu versichernden Personen mindestens einhundert beträgt. 
Die Vorschriften des §. 5 a finden auch hier Anwendung. 
Die Orts-Krankenkassen sollen in der Regel für die in einem Gewerbs- 
zweige oder in einer Betriebsart beschäftigten Personen errichtet werden. 
Die Errichtung gemeinsamer Orts-Krankenkassen für mehrere Gewerbszweige 
oder Betriebsarten ist zulässig, wenn die Zahl der in den einzelnen Gewerbszweigen 
und Betriebsarten beschäftigten Personen weniger als einhundert beträgt.
	        
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