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oder in Ermangelung einer solchen von der Gemeinde-Krankenversicherung des
Wohnortes dieselbe Unterstützung zu gewähren, welche der Erkrankte von der
Gemeinde-Krankenversicherung oder Orts-Krankenkasse, der er angehört, zu bean-
spruchen hat. Diese haben der unterstützenden Orts-Krankenkasse oder Gemeinde-
Krankenversicherung die hieraus erwachsenden Kosten zu erstatten.
Dasselbe gilt für Versicherte, welche während eines vorübergehenden Auf-
enthalts außerhalb des Bezirks der Gemeinde-Krankenversicherung oder Orts-
Krankenkasse, der sie angehören, erkranken, sofern oder solange ihre Ueberführung
nach ihrem Wohnorte nicht erfolgen kann. Eines besonderen Antrages der
Gemeinde-Krankenversicherung oder Orts-Krankenkasse bedarf es in diesen
Fällen nicht.
Erfolgt die Erkrankung im Auslande, so hat der Betriebsunternehmer dem
Erkrankten, sofern oder solange eine Ueberführung in das Inland nicht erfolgen
kann, diejenigen Unterstützungen zu gewähren, welche der letztere von der Gemeinde-
Krankenversicherung oder der Orts-Krankenkasse, der er angehört, zu beanspruchen
hat. Diese hat dem Betriebsunternehmer die ihm hieraus erwachsenden Kosten
zu erstatten.
Für die Erstattung der Kosten gilt in diesen Fällen als Ersatz der im
G. 6 Absatz 1 Qiffer 1 bezeichneten Leistungen die Hälfte des Krankengeldes.
G. 57b.
Streitigkeiten zwischen Gemeinde-Krankenversicherungen und Orts-Kranken-
kassen oder zwischen Orts-Krankenkassen über die Frage, welcher von ihnen die in
einem Gewerbszweige oder in einer Betriebsart oder in einem einzelnen Betriebe
beschäftigten Personen angehören, werden von der höheren Verwaltungsbehörde
entschieden.
Gegen die Entscheidung steht den Betheiligten nur die Beschwerde an die
Zentralbehörde zu. Die Beschwerde ist binnen zwei Wochen nach der Eröffnung
der Entscheidung einzulegen.
Ergeht die Entscheidung dahin, daß versicherungspflichtige Personen einer
anderen Kasse, als derjenigen, bei welcher sie bisher thatsächlich versichert waren,
anzugehören haben, so ist in derselben der Zeitpunkt zu bestimmen, mit welchem
das neue Versicherungsverhältniß in Kraft tritt.
. 58.
Streitigkeiten, welche zwischen den auf Grund dieses Gesetzes zu versichernden
Personen oder ihren Arbeitgebern einerseits und der Gemeinde-Krankenversicherung
oder der Orts-Krankenkasse andererseits über das Versicherungsverhältniß oder über
die Verpflichtung zur Leistung oder Einzahlung von Eintrittsgeldern und Bei-
trägen oder über Unterstützungsansprüche entstehen, sowie Streitigkeiten über Unter-
stützungsansprüche aus F. 57 àa Absatz 3 und über Erstattungsansprüche aus 8. 50
werden von der Aufsichtsbehörde entschieden. Erstreckt sich der Bezirk der Gemeinde-
Krankenversicherung oder der Orts-Krankenkasse über mehrere Gemeindebezirke, so