Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1892. (26)

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kann durch die Zentralbehörde die Entscheidung anderen Behörden übertragen 
werden. Die Entscheidung kann binnen vier Wochen nach der Zustellung der- 
selben mittelst Klage im ordentlichen Rechtswege, soweit aber landesgesetzlich solche 
Streitigkeiten dem Verwaltungsstreitverfahren überwiesen sind, im Wege des 
letzteren angefochten werden. 
Streitigkeiten über die im §. 57 Absatz 2 und 3 bezeichneten Ansprüche, 
Streitigkeiten über Erstattungsansprüche aus F. 3 a Absatz 4, I##. 3b und 57a# 
ferner Streitigkeiten zwischen Gemeinde-Krankenversicherungen und Krankenkassen 
über den Ersatz irrthümlich geleisteter Unterstützungen werden im Verwaltungs- 
streitverfahren, wo ein solches nicht besteht, von der Aufsichtsbehörde entschieden. 
Die Entscheidung der Aufsichtsbehörde kann binnen vier Wochen nach Zustellung 
derselben im Wege des Rekurses nach Maßgabe der §S#§. 20 und 21 der Gewerbe- 
ordnung angefochten werden. 
Streitigkeiten zwischen einem Verbande und den betheiligten Kassen (§. 46) 
aus dem Verbandsverhältniß werden von der Aufsichtsbehörde entschieden. Die 
Entscheidungen können binnen vier Wochen nach der Zustellung derselben im 
Wege des Verwaltungsstreitverfahrens, wo ein solches nicht besteht, im Wege 
des Rekurses nach Maßgabe der Vorschriften der 99. 20 und 21 der Gewerbe- 
ordnung angefochten werden. 
Die Entscheidung der Aufsichtsbehörde über Unterstützungsansprüche oder 
über Ansprüche eines Verbandes an die betheiligten Kassen (Absatz 1 und 3) ist 
vorläufig vollstreckbar. « 
E. Betriebs- (Fabrik-) Krankenkassen. 
g. 59. 
Krankenkassen, welche für einen der im §. 1 bezeichneten Betriebe oder für 
mehrere dieser Betriebe gemeinsam in der Weise errichtet werden, daß auf dem 
Wege des Arbeitsvertrages (durch Fabrikordnung) Reglement u. s. w.) die in dem 
Betriebe beschäftigten Wrrsanen zum Beitritt verpflichtet werden, unterliegen den 
nachfolgenden Vorschriften. 
". 60. 
Ein Unternehmer, welcher in einem Betriebe oder in mehreren Betrieben 
fünfzig oder mehr dem Krankenwersicherungszwange unterliegende Personen be- 
schäftigt, ist berechtigt, eine Betriebs= (Fabrik.) Krankenkasse zu errichten. 
Er kann dazu durch Anordnung der höheren Verwaltungsbehörde verpflichtet 
werden, wenn dies von der Gemeinde, in welcher die Beschäftigung stattfindet, 
oder von der Krankenkasse, welcher die beschäftigten Personen angehören, beantragt 
wird. Vor der Anordnung ist dem Unternehmer, sowie den von ihm beschäftigten 
Personen oder von diesen gewählten Vertretern und, falls der Antrag von einer 
Reichs-Gesetzbl. 1892. 70
	        
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