Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1892. (26)

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.. 15. 
Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten für Bayern und Mürttemberg 
mit der Maßgabe, daß für ihre Gebiete die für das Reich festgestellten Rechte 
diesen Bundesstaaten zustehen und daß die Bestimmungen des §. 7 auf den 
inneren Verkehr dieser Bundesstaaten keine Anwendung finden. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben im Schloß zu Berlin, den 6. April 1892. 
— Wilhelm. 
Graf von Capriodi. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. 
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. 
 
	        
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