Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1892. (26)

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2.  Telegraphenanlagen,  welche  von  Transportanstalten  auf  ihren  Linien
ausschließlich  zu  Zwecken  ihres  Betriebes  oder  für  die  Vermittelung  von
Nachrichten  innerhalb  der  bisherigen  Grenzen  benutzt  werden;

3.  Telegraphenanlagen
a)  innerhalb  der  Grenzen  eines  Grundstücks,
b)  zwischen  mehreren  einem  Besitzer  gehörigen  oder  zu  einem  Betriebe
vereinigten  Grundstücken,  deren  keines  von  dem  anderen  über
25  Kilometer  in  der  Luftlinie  entfernt  ist,  wenn  diese  Anlagen
ausschließlich  für  den  der  Benutzung  der  Grundstücke  entsprechenden
unentgeltlichen  Verkehr  bestimmt  sind.

S.  4.

Durch  die  Landes-Zentralbehörde  wird,  vorbehaltlich  der  Reichsaufsicht
(Art.  4  Ziffer  10  der  Reichsverfassung),  die  Kontrole  darüber  geführt,  daß  die
Errichtung  und  der  Betrieb  der  im  FJ.  3  bezeichneten  Telegraphenanlagen  sich
innerhalb  der  gesetzlichen  Grenzen  halten.

S.  5.
Jedermann  hat  gegen  Zahlung  der  Gebühren  das  Recht  auf  Beförderung
von  ordnungsmäßigen  Telegrammen  und  auf  Zulassung  zu  einer  ordnungsmäßigen
telephonischen  Unterhaltung  durch  die  für  den  öffentlichen  Verkehr  bestimmten

Anlagen.
Vorrechte  bei  der  Benutzung  der  dem  öffentlichen  Verkehr  dienenden  Anlagen

  und  Ausschließungen  von  der  Benutzung  sind  nur  aus  Gründen  des  öffentlichen
  Interesses  zulässig.

g.  6.

Sind  an  einem  Orte  Telegraphenlinien  für  den  Ortsverkehr,  sei  es  von
der  Reichs-Telegraphenverwaltung,  sei  es  von  der  Gemeindeverwaltung  oder  von
einem  anderen  Unternehmer,  zur  Benutzung  gegen  Entgelt  errichtet,  so  kann
jeder  Eigenthümer  eines  Grundstücks  gegen  Erfüllung  der  von  jenen  zu  erlassenden
und  öffentlich  bekannt  zu  machenden  Bedingungen  den  Anschluß  an  das  Lokalnetz
verlangen.

Die  Benutzung  solcher  Privatstellen  durch  Unbefugte  gegen  Entgelt  ist
unzulässig.

S.  7.

Diie  für  die  Benutzung  von  Reichs-Telegraphen=  und  Fernsprech-Anlagen
bestehenden  Gebühren  können  nur  auf  Grund  eines  Gesetzes  erhöht  werden.
Ebenso  ist  eine  Ausdehnung  der  gegenwärtig  bestehenden  Befreiungen  von  solchen
Gebühren  nur  auf  Grund  eines  Gesetzes  zulässig.