340 Persönliche Klagen gegen Offiziere.
Pfalz zu reden, ist eine juristische Monstrosttät. Die
Exzterritorialität steht nach völkerrechtlichen und staatsrechtlichen
Grundsätzen nur gewissen Klassen von
Fremden zur Seite, z. B. dem Gesandtschaftspersonale
eines fremden Staats, fremden, den einheimischen
Staat mit Bewilligung der Regierung
durchziehenden Truppen (vgl. Bluntschli, Staatswörterbuch
s. v. „Exterritorialität“). Allein daß einzelnen
Klassen, einzelnen Ständen von Angehörigen
eines und desselben Staats in einem und demselben
Staatsgebiete das Privileg der Exterritoriolität zur
Seite stehe, daß sie also im eigenen Vaterlande als
Fremde anzusehen seien, eine solche Behauptung zerfällt
in sich selbst.
Mit der fraglichen Verordnung von 1816 verhält
es sich nicht anders als mit der Verordnung
von 1807, das Verbot der Verabfolgung des Vermögens
an Soldaten betreffend, welche nach einer
Entscheidung das Kossationshofs ungeachtet ihrer im
Jahre 1820 resp. 1825 in der Pfalz erfolgten Publikation
nur auf legislativem Wege für die Pfalz
Geltung erlangen konnte. Denn die erstere enthält
nicht weniger eine allgemeine Rechtsnorm im Sinne
von Titel VII & 2 der Verfassungsurkunde wie die
letztere. Aus dem gleichen Grunde ist es auch ohne
Einfluß, wenn verfassungsmäßig die Ordnung der
inneren Heerebangelegenheiten ausschließlich Sache
des Königs ist. Das Verordnungsrecht findet eben
seine gesetzliche Schranke in der angeführten Verfassungsbestimmung
(vgl. Seidel, Bayer. Staatsrecht
Bd. III Abth. II. Buch IV Abschn. I § 2 u. 3).
Die Entscheidungen der pfälzischen Gerichte, sowelt
sie bekannt sind, beruhen fast sämmtlich auf
der verneinenden Ansicht. Meistens bot sich die
Frage der Giltigkeit der Verordnung von 1816 dar
bel Vaterschaftsklagen aus außerehelicher Schwängerung,
welche von Frauenzimmern aus dem rechts-