Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1892. (26)

Zinsen

8

1133

und  des  Zahlungsorts  ist  die  Zustimmung
  dieser  Berechtigten  gleichfalls
nicht  erforderlich.

Ist  infolge  einer  Verschlechterung  des
Grundstücks  die  Sicherheit  der  Hypothek
gefährdet,  so  kann  der  Gläubiger  dem
Eigentümer  eine  angemessene  Frist
zur  Beseitigung  der  Gefährdung  bestimmen.
  Nach  dem  Ablaufe  der  Frist
ist  der  Gläubiger  berechtigt,  sofort
Befriedigung  aus  dem  Grundstücke  zu
suchen,  wenn  nicht  die  Gefährdung
durch  Verbesserung  des  Grundstücks
oder  durch  anderweitige  Hypothekenbestellung
  beseitigt  worden  ist.  Ist
die  Forderung  unverzinslich  und  noch
nicht  fällig,  so  gebührt  dem  Gläubiger
nur  die  Summe,  welche  mit  Hinzurechnung
  der  g.  Z.  für  die  Zeit  von
der  Zahlung  bis  zur  Fälligkeit  dem
Betrage  der  Forderung  gleichkommt.
1135.

1145  Befriedigt  der  Eigentümerden  Gläubiger

nur  teilweise,  so  kann  er  die  Aushändigung
  des  Hypothekenbriefs  nicht
verlangen.  Der  Gläubiger  ist  verpflichtet,
  die  teilweise  Befriedigung
auf  dem  Briefe  zu  vermerken  und
den  Brief  zum  Zwecke  der  Berichtigung
des  Grundbuchs  oder  der  Löschung
dem  Grundbuchamt  oder  zum  Zwecke
der  Herstellung  eines  Teilhypothekenbriefs
  für  den  Eigentümer  der  zuständigen
  Behörde  oder  einem  zuständigen
  Notare  vorzulegen.

Die  Vorschrift  des  Abs.  1  Satz  2
gilt  für  Z.  und  andere  Nebenleistungen
nur,  wenn  sie  später  als  in  dem
Kalendervierteljahr,  in  welchem  der
Gläubiger  befriedigt  wird,  oder  dem
folgenden  Vierteljahre  fällig  werden.
Auf  Kosten,  für  die  das  Grundstück
nach  8  1118  haftet,  findet  die  Vorschrift
  keine  Amwendung.  1150,  1167,
1168.

1158  Soweit  die  Hypothekenforderung  auf

558

 

8

1159

1171

1177

Zinsen

Z.  oder  andere  Nebenleistungen  gerichtet
  ist,  die  nicht  später  als  in  dem
Kalendervierteljahr,  in  welchem  der
Eigentümer  von  der  UÜbertragung
Kenntnis  erlangt,  oder  dem  folgenden
Vierteljahre  fällig  werden,  finden  auf
das  Rechtsverhältnis  zwischen  dem
Eigentümer  und  dem  neuen  Gläubiger
die  Vorschriften  der  §S  406—408
Anwendung;  der  Gläubiger  kann  sich
gegenüber  den  Einwendungen,  welche
dem  Eigentümer  nach  den  8§8  404,
406—408,  1157  zustehen,  nicht  auf
die  Vorschriften  des  §  892  berufen.
Soweit  die  Hypothekenforderung  auf
Rückstände  von  Z.  oder  anderen
Nebenleistungen  gerichtet  ist,  bestimmt
sich  die  Ubertragung  sowie  das  Rechtsverhältnis
  zwischen  dem  Eigentümer
und  dem  neuen  Gläubiger  nach  den
für  die  Übertragung  von  Forderungen
geltenden  a.  Vorschriften.  Das  Gleiche
gilt  für  den  Anspruch  auf  Erstattung
von  Kosten,  für  die  das  Grundstück
nach  §  1118  haftet.

Die  Vorschriften  des  §  892  finden
auf  die  im  Abs.  1  bezeichneten  Ansprüche
  keine  Anwendung.  1160.
Der  unbekannte  Hypothekengläubiger
kann  im  Wege  des  Aufgebolsverfahrens
  mit  seinem  Rechte  auch  dann
ausgeschlossen  werden,  wenn  der  Eigentümer
  zur  Befriedigung  des  Gläubigers
oder  zur  Kündigung  berechtigt  ist  und
den  Betrag  der  Forderung  für  den
Gläubiger  unter  Verzicht  auf  das
Recht  zur  Rücknahme  hinterlegt.  Die
Hinterlegung  von  Z.  ist  nur  erforderlich,
  wenn  der  Zinssatz  im
Grundbuch  eingetragen  ist;  Z.  für
eine  frühere  Zeit  als  das  vierte
Kalenderjahr  vor  der  Erlassung  des
Ausschlußurteils  sind  nicht  zu  hinterlegen.


e.

Vereinigt  sich  die  Hypothek  mit  dem