Zinsen
8
1133
und des Zahlungsorts ist die Zustimmung
dieser Berechtigten gleichfalls
nicht erforderlich.
Ist infolge einer Verschlechterung des
Grundstücks die Sicherheit der Hypothek
gefährdet, so kann der Gläubiger dem
Eigentümer eine angemessene Frist
zur Beseitigung der Gefährdung bestimmen.
Nach dem Ablaufe der Frist
ist der Gläubiger berechtigt, sofort
Befriedigung aus dem Grundstücke zu
suchen, wenn nicht die Gefährdung
durch Verbesserung des Grundstücks
oder durch anderweitige Hypothekenbestellung
beseitigt worden ist. Ist
die Forderung unverzinslich und noch
nicht fällig, so gebührt dem Gläubiger
nur die Summe, welche mit Hinzurechnung
der g. Z. für die Zeit von
der Zahlung bis zur Fälligkeit dem
Betrage der Forderung gleichkommt.
1135.
1145 Befriedigt der Eigentümerden Gläubiger
nur teilweise, so kann er die Aushändigung
des Hypothekenbriefs nicht
verlangen. Der Gläubiger ist verpflichtet,
die teilweise Befriedigung
auf dem Briefe zu vermerken und
den Brief zum Zwecke der Berichtigung
des Grundbuchs oder der Löschung
dem Grundbuchamt oder zum Zwecke
der Herstellung eines Teilhypothekenbriefs
für den Eigentümer der zuständigen
Behörde oder einem zuständigen
Notare vorzulegen.
Die Vorschrift des Abs. 1 Satz 2
gilt für Z. und andere Nebenleistungen
nur, wenn sie später als in dem
Kalendervierteljahr, in welchem der
Gläubiger befriedigt wird, oder dem
folgenden Vierteljahre fällig werden.
Auf Kosten, für die das Grundstück
nach 8 1118 haftet, findet die Vorschrift
keine Amwendung. 1150, 1167,
1168.
1158 Soweit die Hypothekenforderung auf
558
8
1159
1171
1177
Zinsen
Z. oder andere Nebenleistungen gerichtet
ist, die nicht später als in dem
Kalendervierteljahr, in welchem der
Eigentümer von der UÜbertragung
Kenntnis erlangt, oder dem folgenden
Vierteljahre fällig werden, finden auf
das Rechtsverhältnis zwischen dem
Eigentümer und dem neuen Gläubiger
die Vorschriften der §S 406—408
Anwendung; der Gläubiger kann sich
gegenüber den Einwendungen, welche
dem Eigentümer nach den 8§8 404,
406—408, 1157 zustehen, nicht auf
die Vorschriften des § 892 berufen.
Soweit die Hypothekenforderung auf
Rückstände von Z. oder anderen
Nebenleistungen gerichtet ist, bestimmt
sich die Ubertragung sowie das Rechtsverhältnis
zwischen dem Eigentümer
und dem neuen Gläubiger nach den
für die Übertragung von Forderungen
geltenden a. Vorschriften. Das Gleiche
gilt für den Anspruch auf Erstattung
von Kosten, für die das Grundstück
nach § 1118 haftet.
Die Vorschriften des § 892 finden
auf die im Abs. 1 bezeichneten Ansprüche
keine Anwendung. 1160.
Der unbekannte Hypothekengläubiger
kann im Wege des Aufgebolsverfahrens
mit seinem Rechte auch dann
ausgeschlossen werden, wenn der Eigentümer
zur Befriedigung des Gläubigers
oder zur Kündigung berechtigt ist und
den Betrag der Forderung für den
Gläubiger unter Verzicht auf das
Recht zur Rücknahme hinterlegt. Die
Hinterlegung von Z. ist nur erforderlich,
wenn der Zinssatz im
Grundbuch eingetragen ist; Z. für
eine frühere Zeit als das vierte
Kalenderjahr vor der Erlassung des
Ausschlußurteils sind nicht zu hinterlegen.
e.
Vereinigt sich die Hypothek mit dem