Full text : Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1915. (47)

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von  Roggen  oder  Weizen,  der  ihm  von  dem  Auftraggeber  oder  von  einem  anderen  für  den
Auftraggeber  übergeben  ist.
Das  Verzeichnis  muß  enthalten:
m.  eine  laufende  Nummer,
b.  Vor=  und  Zuname  sowie  Stand  und  Wohnort  des  Auftraggebers,
.  Gewicht  der  gelieferten  Schrotmenge  nach  Kilogramm,
d.  Tag  der  Lieferung,
e.  Datum  der  bezirksamtlichen  Genehmigung.
Das  Bezirksamt  ist  berechtigt,  zur  Nachvrüfung  des  Verzeichnisses  die  Bücher  des  zum
Führen  des  Verzeichnisses  Verpflichteten  einsehen  zu  lassen.

87.

Zur  lberwachung  des  Verbots  des  Schrotens  von  Roggen  und  Weizen  sind  die  vom
Bezirksamt  beauftragten  Polizeibeamten  befugt,  in  die  Betriebsräume  der  Unternehmer  von
Getreide=  oder  Schrotmühlen  sowie  der  Getreide=  und  Futtermittelhändler  jederzeit  einzutreten.

88.
Diese  Verordnung  tritt  am  11.  Januar  1915  in  Kraft.
Karlsruhe,  den  10.  Jannar  1915.
Großherzogliches  Ministerium  des  Innern.

von  Bodman.
Dr.  Schühly.

VBerorduung.

(Vom  10.  Jannar  1915.)
Die  Bereitung  von  Backware  betreffend.

Zum  Vollzug  der  Bekanntmachung  des  Stellvertreters  des  Reichskanzlers  vom  5.  Jannar
1915  über  die  Bereitung  von  Backware  (Reichs-Gesetzblatt  Seite  8)  wird  verordnet,  was  folgt:

§  1.
Landeszentralbehörde  im  Sinne  der  Bekanntmachung  ist  das  Ministerium  des  Innern,
höhere  Verwaltungsbehörde  im  Sinne  des  §  9  ist  das  Bezirksamt.

82.
Von  den  Backwaren,  deren  Bereitung  in  Bäckereien  und  Konditoreien  bisher  üblich  war,
dürfen  als  Weizenbrot  im  Sinne  der  Bundesratsverordnung  nur  noch  Wasserweck,  Milchbrot,
Tafelbrötchen,  Salzweck,  Zwieback,  Laugenbrezeln  und  Blätterteig  hergestellt  werden.