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Zu Skrutatoren können weder Verwaltungsräthe noch Beamte der Gesellschaft
ernannt werden.
In den regelmäßigen Generaloersammlungen werden die Geschäfte i
nachfolgender Ordnung verhandelt:
1) Bericht des Verwaltungsrathes über die Lage des Geschäfts im Allgemeinen
und über die Resultate des verflossenen Jahres insbesondere;
1) Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrathes;
3) Berathung und Beschlußnahme über die Anträge des Verwaltungsrathes,
sowie über die Antrage einzelner Aktionaire; letztere müssen vor der Berufung
der Generalversammlung dem Verwaltungsrathe schriftlich eingereicht
sein;
4) Wahl von drei Kommissarien, welche den Auftrag erhalten, die Bilanz
mit den Büchern und Skripturen der Gesellschaft zu vergleichen und
rechtfindend dem Verwaltungsrathe die Decharge zu ertheilen.
g. 43.
Die außerordentlichen Generalversammlungen beschäftigen sich nur mit
Gegenständen, die bei der Berufung bezeichnet sind.
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Die Beschlüsse und Wahlen der Generalversammlung vollbringen sich
mit absoluter Stimmenmehrheit. Bei Gleichheit der Stimmen giebt diejenige
des Vorsitzenden den Ausschlag.
Die Wahlen werden mittelst geheimen Skrutiniums vorgenommen.
Auf den Antrag des Vorsitzenden, sowie auf den Antrag von wenigstens
fünf Aktionairen, muß auch über andere Gegenstände durch geheimes Skrutinium
abgestimmt werden.
Die Protokolle der Generalversammlungen werden gerichtlich oder von
einem Notar aufgenommen und sind von dem Vorsitzenden, den beiden Skrutatoren
und dem Protokollfährer nothwendig zu unterzeichnen und denjenigen
anwesenden Aktionairen, welche es wünschen, zur Mitunterzeichnung vorzulegen.
Titel VIII.
Rechnungsablage, Dioidende, Reservefonds.
g. 45.
Die Bücher der Bank werden mit dem 31. Dezember jeden Jahres abgeschlossen
und die Bilanz auf diesen Tag von der Direktion gezogen.
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