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(Nr. 2030.) Bekanntmachung, betreffend die Beschäftigung jugendlicher Arbeiter in Hechel-
räumen und dergl. Vom 29. April 1892.
Auf Grund des §. 139a der Gewerbeordnung in der Fassung des Gesetzes,
betreffend Abänderung der Gewerbeordnung, vom 1. Juni 1891 (Reichs-Gesetzbl.
S. 261) hat der Bundesrath die nachstehenden
Bestimmungen, betreffend die Beschäftigung jugendlicher Arbeiter in
Hechelräumen und dergl.,
erlassen:
I. In Hechelräumen sowie in Räumen, in welchen Maschinen zum Oeffnen,
Lockern, Zerkleinern, Entstäuben, Anfetten oder Mengen von rohen oder ab-
genutzten Faserstoffen, von Abfällen oder Lumpen im Betriebe sind, darf jugend-
lichen Arbeitern während des Betriebes eine Beschäftigung nicht gewährt und der
Aufenthalt nicht gestattet werden.
Die Karden (Krempel) für Wolle und Baumwolle fallen unter die vor-
stehende Bestimmung nicht.
II. In Fabriken mit Räumen der unter Nr. I Absatz 1 fallenden Art
muß in den Räumen, in welchen jugendliche Arbeiter beschäftigt werden, neben
der nach §. 138 Absatz 2 der Gewerbeordnung auszuhängenden Tafel eine zweite
Tafel ausgehängt werden, welche in deutlicher Schrift die Bestimmungen unter
Nr. 1 wiedergiebt.
III. Die vorstehenden Bestimmungen treten mit dem 1. Oktober 1892 in
Kraft und an Stelle der durch die Bekanntmachung des Reichskanzlers vom
20. Mai 1879, betreffend die Beschäftigung jugendlicher Arbeiter in Spinnereien
(Centralbl. für das Deutsche Reich S. 362), verkündeten Bestimmungen.
Dieselben haben für die Dauer von zehn Jahren Gültigkeit.
Berlin, den 29. April 1892.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.
von Boetticher.
Herausgegeben im Reichsamt bes Innern.
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.