Nummer
des zur Zeit des
Vertragsabschlusses
giltigen allgemein
österreichischungarischen.
Zolltarifs.
Benennung der Gegenstände.
Gulden
Gold
per 100 kg.
Noch:
269.
269. (bis)
270.
271.
272.
nicht unter Nr. 267 begriffene; Waagen und Waagenbestandtheile;
Schlösser, Schlüssel und andere Schloßbestandtheile;
Hufnägel, Zwecke) Schrauben von mindestens 5 mm
Dicke; alle diese , soweit sie nicht unter eine höher belegte
Tarifnummer fallen, auch in Verbindung mit Holz
Blanke Sägen; Feilen und Raspeln unter 25 cm Hieblänge;
Hobel- und Stemmeisen, Meißel, Ahlen; grobe Messer
und Scheeren für den gewerblichen (auch Maschinen) und
landwirthschaftlichen Gebrauch) fertige Werkzeuge aller Art
im Einzelngewichte unter 500 g, Schrauben unter 5 mm
Dicke; alle diese auch in Verbindung mit anderen Materialien,
sofern sie nicht unter Nr. 271 oder unter höher
belegte Kautschuck-, Leder-, Metall- oder Kurzwaaren fallen
Feine Eisen- und Stahlwaaren:
Kunstguß und leichter Ornamentguß; rohe, unbearbeitete
(nur gegossene, gepreßte, geschmiedete) Bestandtheile für
Messerschmiedwaaren; Drahtwaaren, nicht besonders benannte,
auch Stahlsaiten; Waaren in Verbindung mit
anderen Materialien; alle diese, soweit sie nicht unter
Nr. 271 oder 272 oder unter höher belegte Kautschuck,
Leder-, Metall- oder Kurzwaaren fallen
Waffen (mit Ausnahme der Handfeuerwaffen) und Waffenbestandtheile..
..... .. .....
Polirte, lackirte, vernicklte emailitte (mit Ausnahme des
unter Nr. 262c genannten emaillirten gemeinen Eisengusses);
mit Gespinnstfäden übersponnener Draht) Weberkämme
und Weberzähne; Kratzen aller Art; Kinderspielwaaren,
Schlittschuhe; Möbel, gepolstert, überzogen oder
fein ornamentirt .. .. .. ......
Messerschmiedwaaren; Handfeuerwaffen
Schreibfedern; andere Federn (mit Ausnahme der Uhr-,
Wagen- und Möbelfedern); Steck-, Häkel- und Strick-
10.—
15.—
20.—
45.—