Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1892. (26)

— 56 — 
  
— — — 
  
 Nummer des zur Zeit des Gulden 
Vertragsabschlusses 
giltigen allgemeinen Benennung der Gegenstände. Gold 
österreichisch-ungarischen Zolltarifs per 100 kg. 
298. Präzisionsinstrumente zu wissenschaftlichen Zwecken (astro- 
nomische, mathematische, physikalische, chirurgische), ohne 
Rücksicht auf die Materialien, aus denen sie angefertigt sind frei 
299. Instrumente für den allgemeinen Gebrauch: 
aus a) Operngucker . .. 125.— 
b) nicht besonders benannte 50.— 
Die unter Nr. 299a und b genannten Waaren, 
sofern sie nicht unter höher belegte Kurzwaaren fallen. 
300. Musikalische Instrumente: 
a) Klaviere, Pianinos, Harmoniums und dergleichen Tasten- 
instrumente (mitr Ausnahme der Kirchenorgeln) . 20. — 
b) andere 10.— 
304. Uhrfournituren 40.— 
305. Schwarzwälder Uhren (Uhren mit hölzernem Gestell) jeder 
Art ohne Unterschied des Gehäuses, sofern sie nicht unter 
höher belegte Kurzwaaren fallen 40.— 
Andere Uhren und Uhrwerke, nicht besonders benannte, sofern 
sie nicht unter höher belegte Kurzwaaren fallen 100.— 
307. Gold= und Silberarbeiten, Juwelierwaaren und alle nicht 
besonders benannten Arbeiten, ganz oder theilweise aus 
edlen Metallen, echten oder unechten Perlen, gefaßten 
Edelsteinen, Gold= und Silbergespinnste, Arbeiten daraus, 
sowie aus Gold= und Silberdrähten; Arbeiten aus echt 
vergoldeten oder versilberten leonischen Gespinnsten oder 
Drähten 300.— 
Waaren aus echten oder unechten Korallen; Gold und 
Silberfiligranwaaren; Waaren aus Lava, mit Edelmetallen 
montirt . . ........ ..................... .. .... 200.— 
309. Echt versilberte leonische Drähte . 30.— 
Fassungen aus Stahl für Augengläser 50.— 
  
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.