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S. 2.
Die täglichen Unterstützungen sollen betragen:
a) für die Ehefrau dreißig Prozent des ortsüblichen Tagelohnes für er-
wachsene männliche Arbeiter am Aufenthaltsorte des Einberufenen,
b) für jede der sonst unterstützungsberechtigten Personen zehn Prozent des
ortsüblichen Tagelohnes für erwachsene männliche Arbeiter am Aufent-
haltsorte des Einberufenen
mit der Maßgabe, daß der Gesammtbetrag der Unterstützung sechszig Prozent
des Betrages des ortsüblichen Tagelohnes nicht übersteigt.
F. 3.
Die gezahlten Unterstützungen werden aus Reichsmitteln erstattet. Die Er-
stattung hat vor Ablauf des Etatsjahres zu erfolgen, in welchem die Zahlung
stattgefunden hat.
S. 4.
Die nach Maßbbe dieses Gesetzes gewährten Unterstützungen können nicht
verpfändet, noch an Dritte abgetreten werden, unterliegen auch keiner Art von
ZLwangsvollstreckung.
S. 5.
Dieses Gesetz tritt mit dem 1. Juli 1892 in Kraft.
S. 6
Unterstützungen nach Maßgabe dieses Gesetzes werden auch rücksichtlich
solcher Friedensübungen gewährt, welche ganz oder theilweise in der Zeit vom
1. April 1892 bis zum 1. Juli 1892 stattgefunden haben.
Ist die Friedensübung vor dem Inkrafttreten des Gesetzes beendigt, so
beginnt die vierwöchige Frist für die Anbringung des Unterstützungsanspruchs mit
dem 1. Juli 1892.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Spandau, den 10. Mai 1892.
(I. S.) Wilhelm.
von Boetticher.