Volltext : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1901. (67)

—  114  —

822.

Der  Meldung  sind  die  nach  §§  6  bis  8  für  die  Zulassung  zur  ärztlichen  Vorprüfung
erforderlichen  Nachweise  sowie  das  Zeugniß  über  die  vollständig  bestandene  ärztliche  Vorprüfung
  (§  17  Abs.  2)  beizufügen.

Die  gemäß  8§8  6  bis  8  ertheilten  Dispensationen  gelten  auch  für  die  ärztliche
Prüfung.

Eine  außerhalb  des  Deutschen  Reichs  bestandene  Prüfung  darf  nur  ausnahmsweise
an  Stelle  der  ärztlichen  Vorprüfung  als  genügend  erachtet  werden  (§  65).

8  23.

Der  Meldung  ist  der  durch  Universitäts-Abgangszeugnisse  zu  erbringende  Nachweis
beizufügen,  daß  der  Kandidat  nach  Erlangung  des  Reifezeugnisses  (8  6)  einschließlich  der
für  die  ärztliche  Vorprüfung  nachgewiesenen  medizinischen  Studienzeit  mindestens  zehn
Halbjahre  dem  medizinischen  Studium  an  Universitäten  des  Deutschen  Reichs  obgelegen
hat.  Auf  diese  zehn  Halbjahre  ist  die  Zeit  des  Militärdienstes,  sofern  der  Studirende
während  dieser  Zeit  an  einer  Universität  immatrikulirt  war  und  die  Ableistung  am  Uni—
versitätsort  erfolgte,  bis  zur  Dauer  eines  halben  Jahres  anzurechnen.

Die  Bestimmung  des  87  Abs.  3  findet  entsprechende  Anwendung.

8  24.

Von  der  nachzuweisenden  Studienzeit  müssen  mindestens  vier  Halbjahre  nach  voll—
ständig  bestandener  Vorprüfung  zurückgelegt  sein.

Auf  diese  vier  Halbjahre  darf  die  Zeit  des  Militärdienstes  nicht  angerechnet  werden.

Das  Halbjahr,  in  dem  die  ärztliche  Vorprüfung  bestanden  ist,  wird  nur  angerechnet,
wenn  die  Vorprüfung  innerhalb  der  ersten  sechs  Wochen  nach  dem  vorgeschriebenen
Semesteranfange  vollständig  bestanden  ist.

9  25.

Der  Meldung  ist  der  Nachweis  beizufügen,  daß  der  Kandidat  nach  vollständig  bestandener
  ärztlicher  Vorprüfung  mindestens

1.  je  zwei  Halbjahre  hindurch  an  der  medizinischen,  chirurgischen  und  geburtshülflichen
Klinik  als  Praktikant  regelmäßig  Theil  genommen,  vier  Kreißende  in  Gegenwart
des  Lehrers  oder  Assistenzarztes  selbständig  entbunden,

2.  je  ein  Halbjahr  als  Praktikant  die  Klinik  für  Augenkrankheiten,  die  medizinische
Poliklinik,  die  Kinderklinik  oder  -Poliklinik,  die  psychiatrische  Klinik,  sowie  die
Spezialkliniken  oder  -Polikliniken  für  Hals=  und  Nasen-,  für  Ohren=  und  für
Haut=  und  syphilitische  Krankheiten  regelmäßig  besucht,  sowie  am  praktischen