Full text : Archiv für öffentliches Recht.Elfter Band. (11)

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Ungarn  wurde  hierzu  der  Regierung  durch  das  Einf.-G.  zum
internationalen  Uebereinkommen  vom  27.  Okt.  1892  (R.-Ges.-Bl.
S.  64  No.  187)  eine  ausdrückliche  Ermächtigung  ertheilt.  Eine
ähnliche  Vollmacht  ist  der  italienischen  Regierung  in  dem  betr.
Einf.-G.  vom  15.  Dez.  1892  (Ges.-Samml.  No.  710)  ausgestellt®!.
In  Deutschland  ist  eine  Revision  des  Betriebs.  Reglements  durch
den  Bundesrath  in  thunlichstem  Anschluss  an  die  internationalen
Abmachungen  auch  ohne  Zuhülfenahme  der  Gesetzgebung  wenigstens
  insoweit  für  angängig  erachtet  worden,  als  nicht,  wie  dies
nur  bezüglich  weniger  Vorschriften  der  Fall  war,  verbietende  Bestimmungen
  des  Handelsgesetzbuchs  (Art.  423)  entgegenstanden  °°.

Auch  diesmal  einigten  sich  wieder  die  Regierungen  Deutschlands
  und  Oesterreich-Ungarns  im  kommissarischen  Wege  über

geltenden  Bestimmungen,  welche  sich  durch  die  Erfahrung  bewährt  hatten
—  wozu  aber  die  von  gegnerischer  Seite  als  unumgänglich  bezeichneten
Maximalentschädigungssätze  für  verlorenes  und  beschädigtes  Gut  nicht  gehörten
  —  zur  Annahme  für  den  internationalen  Verkehr  zu  empfehlen,  wobei
die  inneren  Rechte  ganz  unberührt  blieben.  Diese  weise  Mässigung  hat  zu
einem  vollständigen  Erfolge  geführt.  Welches  das  Ende  des  entgegengesetzten
Weges  gewesen  wäre,  kann  nicht  zweifelhaft  sein.

%ı  In  anderen  Staaten  sind  besondere  Gesetze  für  das  innere  Eisenbahn-Frachtrecht
  erlassen  worden,  welche  sich  an  die  Bestimmungen  des  Berner
Uebereinkommens  mehr  oder  weniger  eng  anschliessen.  Am  meisten  ist  dies
der  Fall  im  schweizerischen  Bundesgesetz  betreffend  den  Transport  auf
Eisenbahnen  vom  29.  März  1893,  auf  Grund  dessen  der  schweizerische  Bundesrath
  unterm  11.  Dez.  1893  ein  neues  „Transportreglement  der  schweizerischen
Eisenbahn-  und  Dampfschifftunternehmungen“,  gültig  vom  1.  Jan.  1894,  erlassen
  hat.  Auch  das  belgische  Gesetz  vom  15.  Aug.  1891  hat  die  bisher
geltenden  betreffenden  Bestimmungen  des  code  de  commerce  dem  internationalen
  Uebereinkommen  in  vielen  Beziehungen  angepasst.  Ebenso  ist
das  neue  italienische  Handelsgesetzbuch,  gültig  vom  1.  Jan.  1883  und  der
italienische  Tarif  vom  Jahre  1885,  sowie  noch  mehr  das  russische  Eisenbahn-Statut
  (Gesetz)  vom  12.  Juni  1885  durch  die  damals  noch  schwebenden
Verhandlungen  über  das  internationale  Uebereinkommen  stark  beeinflusst.
Das  Gleiche  gilt  vom  französischen  Gesetz  vom  11.  April  1888  betreffend
die  Aenderung  der  Artt.  105  und  108  des  code  de  commerce.

2?  Soweit  dies  der  Fall  war,  verblieb  es  vorerst  bei  den  bisherigen
Bestimmungen.