Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1892. (26)

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S.  2.
Die  täglichen  Unterstützungen  sollen  betragen:
a)  für  die  Ehefrau  dreißig  Prozent  des  ortsüblichen  Tagelohnes  für  erwachsene
  männliche  Arbeiter  am  Aufenthaltsorte  des  Einberufenen,
b)  für  jede  der  sonst  unterstützungsberechtigten  Personen  zehn  Prozent  des
ortsüblichen  Tagelohnes  für  erwachsene  männliche  Arbeiter  am  Aufenthaltsorte
  des  Einberufenen

mit  der  Maßgabe,  daß  der  Gesammtbetrag  der  Unterstützung  sechszig  Prozent
des  Betrages  des  ortsüblichen  Tagelohnes  nicht  übersteigt.

F.  3.
Die  gezahlten  Unterstützungen  werden  aus  Reichsmitteln  erstattet.  Die  Erstattung
  hat  vor  Ablauf  des  Etatsjahres  zu  erfolgen,  in  welchem  die  Zahlung
stattgefunden  hat.

S.  4.

Die  nach  Maßbbe  dieses  Gesetzes  gewährten  Unterstützungen  können  nicht
verpfändet,  noch  an  Dritte  abgetreten  werden,  unterliegen  auch  keiner  Art  von
ZLwangsvollstreckung.

S.  5.
Dieses  Gesetz  tritt  mit  dem  1.  Juli  1892  in  Kraft.
S.  6

Unterstützungen  nach  Maßgabe  dieses  Gesetzes  werden  auch  rücksichtlich
solcher  Friedensübungen  gewährt,  welche  ganz  oder  theilweise  in  der  Zeit  vom
1.  April  1892  bis  zum  1.  Juli  1892  stattgefunden  haben.

Ist  die  Friedensübung  vor  dem  Inkrafttreten  des  Gesetzes  beendigt,  so
beginnt  die  vierwöchige  Frist  für  die  Anbringung  des  Unterstützungsanspruchs  mit
dem  1.  Juli  1892.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.
Gegeben  Spandau,  den  10.  Mai  1892.

(I.  S.)  Wilhelm.
von  Boetticher.