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(Nr. 2035.) Verordnung wegen Abänderung der Verordnungen vom 16. August 1876,
4. März 1879 und 10. Februar 1890, betreffend die Kautionen der bei der
Militär- und der Marineverwaltung angestellten Beamten. Vom 14. Mai1892.
Wir Wilhelm), von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen 2c.
verordnen auf Grund der IS§. 3 und 7 des Gesetzes vom 2. Juni 1869, betreffend
die Kautionen der Bundesbeamten (Bundes-Gesetzbl. S. 161), nach Einvernehmen
mit dem Bundesrath, im Namen des Reichs, was folgt:
S. 1.
Der F§. 1 der Verordnungen vom 16. August 1876, 4. März 1879 und
10. Februar 1890, betreffend die Kautionen der bei der Militär= und der Marine-
verwaltung angestellten Beamten (Reichs-Gesetzbl. 1876 S. 179, 1879 S. 13 und
1890 S. 51), erhält unter Abschnitt I Abtheilung A Liffer 11 folgende Abänderungen:
Ziffer 1147 hat anstatt:
O) Unteroffiziervorschulen zu Weilburg und Neubreisach:
Rendanten“
zu lauten:
at) Unteroffiziervorschulen:
Rendanten“.
X
Der F§9. 2 derselben Verordnungen erhält unter Abschnitt I Abtheilung A
solgende Abänderung:
Ziffer 11 f hat anstatt:
Ot) Unteroffiziervorschulen zu Weilburg und Neubreisach:
für die Rendanen 5100 Mark“
zu lauten:
„1) Unteroffiziervorschulen:
für die Rendanen .... 5100 Mark“.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Stettin, den 14. Mai 1892.
(L. S.) Wilhelm.
Graf von Caprini.
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Herausgegeben im Reichsamt des Innern.
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.