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für ihre Kinder aus früherer Ehe Unterstützung beantragt, so hat die Gemeinde—
behörde deren Familienstellung, Namen und Aufenthaltsort ebenfalls in die Liste
Spalte 1, 2 und 3 einzutragen und in der Bescheinigung des vorerwähnten Inhalts
außerdem die Umstände kurz darzulegen, welche die Gewährung einer Unterstützung
angezeigt erscheinen lassen.
§S. 2.
Die Unterstützungsbeträge werden nach Maßgabe des ortsüblichen Tagelohns
für erwachsene männliche Arbeiter am Aufenthaltsorte des Einberufenen (F. 8 des
Krankenversicherungsgesetzes) durch den Lieferungsverband festgesetzt und unter Aus-
füllung der Spalten 4 bis 9 des Musters A zur Zahlung angewiesen.
Die Zahlung erfolgt
a) am Tage des Abganges des Einberufenen zur Uebung für die Zeit
bis zum Schluß des laufenden Halbmonats,
b) für jeden folgenden in die Uebungszeit fallenden Halbmonat am ersten
Tage desselben im Voraus und
Jc) am ersten Tage des letzten Halbmonats für die Zeit bis zur Be-
endigung der Uebung, einschließlich der bestimmungsmäßigen Tage für
den Rückmarsch. 3
Wird die Unterstützung erst nach Beginn der Uebung beansprucht, so ist
für die abgelaufene Zeit die zuständige Summe zu ihrem vollen Betrage auf
einmal zu zahlen.
S. 3.
Ist ein Einberufener nach Ablauf der festgesetzten Uebungsdauer in Folge
einer während derselben unverschuldet eingetretenen Erkrankung an der Rückkehr
verhindert, so ist die Unterstützung bis zu dem Tage der Rückkehr einschließlich
zu zahlen. —-
§.4.
Gelangen Einberufene nach ihrer Meldung am Gestellungsorte, weil sie
überzählig sind oder aus anderen Gründen, nicht zur Einstellung, oder werden
sie vorzeitig entlassen, so wird die Zahlung der Unterstützung eingestellt.
G. 5.
Die Rückzahlung vorausbezahlter Beträge findet auch dann nicht statt,
wenn der zur Uebung Einberufene vor Ablauf des Halbmonats, für welchen die
Zahlung geleistet ist, zurückkehrt.
g. 6.
In den Fällen der §9. 3 und 4 werden die Truppenbefehlshaber beziehungs-
weise die Bezirkskommandos den Lieferungsverbänden schleunigst Nachricht geben.