Full text : Handbuch des Völkerrechts. Zweiter Band. (2)

248  Fünftes  und  Schlusskapitel.

von  Sachsen  für  den  Höchstkommandirenden  des  sächsischen
Armeekorps  anstatt  der  unbedingten  Ernennung  durch  den
Kaiser  —  K.a.7  entgegen  RV.  a.  64  —.

Die  Konvention  mit  dem  Königreich  Sachsen  ist  abgeschlossen
  am  7.  Februar  1867,  also  vor  der  Feststellung  der
norddeutschen  Verfassung,  wenn  auch  in  Hinblick  darauf  und
unter  der  Voraussetzung  der  Annahme  des  preussischen  Entwurfes
  in  den  entsprechenden  Bestimmungen.  Dieser  Umstand
  und  die  politische  Lage  der  Dinge,  unter  der  die  Konvention
  geschlossen  wurde,  mögen  zwingender  Grund  sein,
um  den  Abweichungen  der  Konvention  von  der  Verfassung
des  norddeutschen  Bundes  und  jetzt  des  Reiches  die  gesetzliche
  Sanktion  in  den  verfassungsmässigen  Formen  zu  ertheilen.
Aber  das  Motiv  reicht  nicht  hin,  um  den  zweifellosen  Satz
umzustossen,  dass  die  Bestimmungen  der  Verfassung  wie
jedem  entgegenstehenden  Gesetze,  so  jedem  frühern  Vertrage
unbedingt  vorgehn.  Solange  jene  Bestimmungen  nicht  die
verfassungsmässige  Sanktion  des  Reiches  empfangen  haben,
solange  bilden  sie  einen  thatsächlichen  modus  vivendi  von
Fall  zu  Fall,  aber  sie  haben  keinen  Anspruch  auf  Rechtsverbindlichkeit
  gegenüber  den  Bestimmungen  der  Verfassung  3.  -

b.  Einen  ganz  andern  Charakter  tragen  die  bisher  nicht
berührten  Bestimmungen  der  Schlussprotokolle  zu  den  Verfassungsverträgen
  und  die  würtembergische  Militärkonvention
an  sich.  Insofern  dieselben  nicht  authentische  Interpretationen
  der  'Verfassungsurkunde  enthalten  und  nicht  in  den
Bereich  der  Gegenstände  fallen,  welche  zweifellos  zwischen
Reich  und  Einzelstaat  vertragsmässig  geregelt  werden  können,
sind  dieselben  vertragsmässige  Zusicherungen  des  Reiches  an

3  Gegen  die  Rechtsverbindlichkeit  der  k.  sächsischen  Militärkonvention
Thudichum,  Verfassungsrecht  pag.  111.  Auerbach,  deutsches  Reich
pag.  104.  Für  dieselbe  erklärt  sich  jetzt  Thudichum,  in  von  Holtzendorff’s
  Jahrbuch  I,  pag.  24.  Wenn  derselbe  sich  darauf  beruft,  dass  der
Kaiser  nur  Einen  der  sächsischen  Bevollmächtigten  vertragsmässig  in  den
Militärausschuss  zu  berufen  habe,  so  beruht  die  Abweichung  von  der  Verfassung
  in  der  übernommenen  Verpflichtung,  überhaupt  einen  sächsischen
Bevollmächtigten  zu  berufen.