Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1892. (26)

II 
Glasröhre versehen sein, welche entweder selbst die Eintheilung trägt, oder hinter 
welcher zur Ablesung des Flüssigkeitsstandes eine Metallskale mit eingegrabener 
Eintheilung angebracht ist. Die Metallskale soll einen Schieber tragen, welcher 
auf den Flüssigkeitsstand eingestellt und dessen Stellung an der Skale in un- 
zweideutiger Weise abgelesen werden kann. Der Schieber darf sich nicht leicht 
verbiegen und weder schlottern noch in anderer Weise eine unsichere Stellung 
einmehmen. 
4. Die cylindrische Wand metallener Maaßkörper soll aus nur einem 
Stück bestehen, folglich bei den Meßwerkzeugen mit Glasstreifen ohne Naht sein. 
Bei den Meßwerkzeugen mit kommunizirendem Rohr soll die Naht von dem Ver- 
bindungsstutzen des Glasrohrs mit überdeckt werden. 
5. Metallene Meßwerkzeuge mit Flüssigkeitsstandrohr sollen nur zur Zu- 
messung von Mineralöl dienen und deshalb mit der deutlichen und untrennbaren 
Aufschrift „Nur für Mineralöl“ versehen sein. 
6. Die Bezeichnung erfolgt, von Null anfangend, sofern die Eintheilung nach 
10, 1, 0,1 oder 0,011 fortschreitet an jedem zehnten, 
2, 0,2 . 0,02 L 4 fünften, 
5 0,5 - 0,05 1 - - - zweiten 
Strich nach Liter in Dezimalbruchform. Das Wort Liter oder die Abkürzung b 
wird nur der obersten Bezeichnung beigesetzt. Jeder bezeichnete, mindestens aber 
jeder fünfte Strich soll länger als die übrigen Striche sein. 
. 
Fehlergrenzen und Stempelung. 
1. Bezüglich der im Mehr oder im Minder zuzulassenden Fehler gelten 
bei den Meßwerkzeugen mit ungleichartiger und ohne Eintheilung für die einzelnen 
Maaßgrößen die entsprechenden Bestimmungen des F. 11 der Aichordnung. 
2. Bei den Meßwerkzeugen mit gleichartiger Eintheilung darf der Fehler 
desjenigen eine aichfähige Maaßgröße darstellenden Raums, welcher in vier oder 
fünf kleinsten Theilabschnitten enthalten ist, im Mehr oder Minder an keiner 
Stelle der Eintheilung mehr betragen, als 
½ des Sollraumgehalts bei Eintheilung in.. 0,01 oder 0,02 Liter, 
4½% - - - -........ 0,05-o,1- 
jlgoos - - - -0,2,0,5,1,2.5. 
5% -................ 10-. 
3. Die Stempelung erfolgt an allen Raumgehaltsbezeichnungen, welchen 
das Wort Liter oder die Abkürzung b beigesetzt ist, möglichst nahe der zu- 
gehörigen Ablesungsmarke oder dem Rande. Außerdem erhalten gleichartige Ein- 
theilungen einen Stempel nahe der Mitte der Theilung, und zwar mittelst Auf- 
ätzens, auf Metallskalen auch mittelst Aufschlagens. Nullmarke oder Abfluß- 
einrichtung, auch der Boden und die ZLuflußeinrichtung, wenn sie einen Theil 
des Meßraums einnehmen, sind durch Stempelung zu sichern. Bei metallenen 
Meßwerkzeugen sind außerdem alle Stempelungen auszuführen, welche zur 
Sicherung des Glasrohres und der etwa vorhandenen Skale nebst Schieber sowie 
zur Sicherung der Aufschrift erforderlich scheinen. 
 
	        
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