Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1892. (26)

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werden können, wenn eine unbeabsichtigte Entlastung derselben eintritt. 
Die Einrichtung der Sicherheitsventile muß denseiben eine senkrechte 
Bewegung von drei Millimeter gestatten; 
d) mit einer Vorrichtung (Manometer), welche den Druck des Dampfes 
zuverlässig und ohne Anstellung besonderer Proben fortwährend er- 
kennen läßt. Auf den Zifferblättern der Manometer muß der höchste 
zulässige Dampfüberdruck durch eine in die Augen fallende Marke be- 
zeichnet sein; 
e) mit einer Dampfpfeife. 
K. 9. 
Abnahmeprüfung und wiederkehrende Untersuchungen der Lokomotiven und Tender. 
C) Neue oder mit neuen Kesseln versehene Lokomotiven dürfen erst in Be- 
trieb gesetzt werden, nachdem sie einer technisch polizeilichen Abnahmeprüfung 
unterworfen und als sicher befunden sind. Der hierbei als zulässig erkannte höchste 
Dampfüberdruck sowie der Name des Fabrikanten der Lokomotive und des Kessels, 
die laufende Fabriknummer und das Jahr der Anfertigung müssen in leicht er- 
kennbarer und dauerhafter Weise an der Lokomotive bezeichnet sein. 
(2) Nach jeder umfangreicheren Ausbesserung des Kessels, im Uebrigen in 
Zeitabschnitten von höchstens drei Jahren, sind die Lokomotiven nebst den zu- 
gehörigen Tendern in allen Theilen einer gründlichen Untersuchung zu unter- 
werfen, mit welcher eine Kesseldruckprobe zu verbinden ist. Diese Zeitabschnitte 
sind vom Tage der Inbetriebsetzung nach beendeter Untersuchung bis zum Tage 
der Außerbetriebsetzung zum Zweck der nächsten Untersuchung zu bemessen. 
(3) Bei den Druckproben ist der Kessel vom Mantel zu entblößen, mit 
Wasser zu füllen und mittelst einer Druckpumpe zu prüfen. Der Probedruck 
soll den höchsten zulässigen Dampfüberdruck um fünf Atmosphären übersteigen. 
Bei Lokomotiven, für welche ein geringerer Probedruck bis zum Inkrafttreten 
dieser Bestimmungen als zulässig erachtet worden ist, kann es mit Genehmigung 
der Aufsichtsbehörde hierbei verbleiben. 
() Kessel, welche bei dieser Probe ihre Form bleibend ändern, dürfen in 
diesem Zustande nicht wieder in Dienst genommen werden. 
(5) Bei jeder Kesselprobe ist gleichzeitig die Richtigkeit der Manometer und 
Ventilbelastungen der Lokomotiven zu prüfen. 
(t) Der angewendete Probesruk ist mittelst eines Prüfungsmanometers 
zu messen, welches in angemessenen Zeitabschnitten auf seine Richtigkeit untersucht 
werden muß. 
(72) Längstens acht Jahre nach Inbetriebsetzung eines Lokomotivkessels muß 
eine innere Untersuchung desselben vorgenommen werden, bei welcher die Siede- 
rohre zu entfernen sind. Nach spätestens je sechs Jahren ist diese Untersuchung 
zu wiederholen. " 
(s) Ueber die Ergebnisse der Kesseldruch roben und der sonstigen mit den 
Lokomotiven und Tendern vorgenommenen Untersuchungen ist Buch zu führen. 
  
 
	        
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