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(6) Alle Kuppelungen und Verbindungsvorrichtungen müssen, wenn sie
herabhängen, beim niedrigsten zulässigen Bufferstande noch mindestens 75 Milli-
meter von der Schienenoberkante entfernt bleiben.
C)Jeder mit mehr als 60 Kilometer Geschwindigkeit in der Stunde
fahrende Personenzug muß mit durchgehender Bremse versehen sein, welche folgen-
den Bedingungen zu entsprechen hat:
a) Die Bremse muß durch den Lokomotivführer, den Qugführer und
den Wagenwärter, sowie von jeder Personenwagenabtheilung aus
in Thätigkeit gesetzt werden können.
b) Die Bremse muß selbstthätig wirken, sobald der Zusammenhang der“
Bremsleitung aufgehoben wird.
Am Schlusse eines solchen Zuges dürfen einzelne Wagen ohne durchgehende
Bremse mitgenommen werden, deren gesammte Achsenzahl jedoch nie mehr als
sechs betragen darf. Sofern in diesem Falle der letzte Wagen nach Maßgabe
des §. 33 () eine bediente Bremse haben muß, hat die Bedienung derselben busch
einen Bremser zu erfolgen.
(83) Die Bremsen eines mit durchgehender Bremse versehenen Zuges müsse-
in der nach JF. 13 erforderlichen Anzahl auch einzeln mit der Hand bedient werden
können.
l*7
Zahl der Bremsen eines Zuges.
1) In jedem Zuge müssen außer den Bremsen am Tender und an der.
Lokomotive so viele Bremsen bedient sein, daß durch die letzteren mindestens der
aus nachstehendem Verzeichnisse zu berechnende Theil der im Zuge befindlichen
Wagenachsen gebremst werden kann.
.
Auf Neigungen. Bei einer Fahrgeschwindigkeit von
25 30| 35 40 45 50607080 9
von von Kilometer in der Stunde E
0 ...
·"«·"·"·· -00Verhaltmß müssen von je 100 Wagenachsen zu bremsen sein
0 1: 00 6 6 6 6 8 10 17 2536 8
2,5 1:400 6 6 7 9 11 1421 320 41454
5% 1:200 6 7 9 12 14 18 25 35 46 59
7/ 1:133 8 10 12 15 18 2129 39 51
10% 1: 100 103 15 18 21 25 33 44 56
12,5 1: 8S03 15 18 21 25 29 38 486
15% 1: 66 15 18 2124 28 32 42 583
17,5 1: 57 8 21 24 2J32 36 4
20% 1: 5520 23 27 31 35 39 50
22,5 1: 4422 26 30 34 38 43
25,0 1: 40 125 29 33 37 42 47