— 708 —
nöthigen Signale anzubringen und das Innere der zur Beförderung von Personen
benutzten Wagen während der Fahrt bei Dunkelheit und in Tunneln, zu deren
Durchfahrung mehr als 2 Minuten gebraucht werden, angemessen zu erleuchten.
(3) In den Zügen, welche mit einer Geschwindigkeit von mehr als 45 Kilo-
meter in der Stunde fahren, müssen die Fahrzeuge so fest mit einander gekuppelt
sein, daß, wenn der Zug im geraden Gleise steht, die gegenüberstehenden Buffer-
paare sich berühren. Bei denjenigen Personenzügen, bei welchen eine Fahr-
geschwindigkeit von mehr als 60 Kilometer in der Stunde zur Anwendung
kommen soll, müssen die Wagen unter sich und der Tender mit dem nächstfolgen-
den Wagen so fest gekuppelt sein, daß sämmtliche Zug= und Bufferfedern etwas
angespannt sind (G. 28).
(4) In Zügen, welche sowohl zur Güter= als auch zur Personenbeförderung
bestimmt sind, dürfen Wagen, deren Ladung über zwei oder mehr Wagen reicht,
und Wagen mit ungewöhnlicher Kuppelung nicht unmittelbar vor oder hinter
Personenwagen gestellt werden.
(6) Bevor der Zug die Abgangsstation verläßt, ist derselbe sorgfältig zu
untersuchen und darauf zu achten, daß die über die Bildung der Züge gegebenen
Vorschriften gehörig befolgt sind. Diese Untersuchung ist unterwegs bei jeder
Veränderung in der Zusammensetzung des Zuges und so oft der Aufenthalt es
gestattet, zu wiederholen.
S. 34.
Schutzwagen und Postwagen.
(1) In jedem zur Beförderung von Personen bestimmten Zuge, dessen
Fahrgeschwindigkeit 45 Kilometer in der Stunde übersteigt, hat der erste Wagen
des Zuges als Schutzwagen zu dienen und darf als solcher nicht mit Reisenden
besetzt werden. Bei den mit geringerer Geschwindigkeit fahrenden derartigen Zügen
ist letzteres unter der Beschränkung gestattet, daß mindestens die vordere Abtheilung
des betreffenden Wagens von Reisenden freigehalten wird. In beiden Fällen
kann jedoch die vorübergehende Benutzung eines im Schutzwagen befindlichen
Abortes während der Fahrt den Reisenden gestattet werden. Die zur Bedienung
oder Begleitung des Zuges berufenen Beamten des Eisenbahn- und Postdienstes,
sowie die etwa im Zuge mitfahrenden Eisenbahnbeamten, welchen die Ueberwachung
des baulichen Zustandes oder des Betriebes auf der betreffenden Strecke obliegt,
endlich auch die Begleiter von Viehtransporten, welche in dem Viehtransport-
wagen Platz nehmen, sind nicht als Reisende anzusehen.
(2) Bei Zügen, welche von einer anschließenden Nebeneisenbahn auf die
Hauptbahn übergehen, kann von der Freihaltung der vorderen Abtheilung des
betreffenden Wagens abgesehen werden, sofern diese Züge auf der Hauptbahn mit
keiner größeren Geschwindigkeit verkehren, als für dieselben auf der Anschlußbahn
zugelassen ist.
(3) Bei dienstlichen Sonderzügen kann von der Einstellung eines Schutz-
wagens Abstand genommen werden.