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g. 48.
Verständigung des Zugpersonals unter sich.
(1) Das Zugpersonal darf während der Fahrt nur einem, für die Ordnung
und Sicherheit des Zuges vorzugsweise verantwortlichen Beamten untergeordnet
und muß so vertheilt sein, daß dadurch die Uebersicht über den ganzen Zug mit
Erkennung der Signale und die Verständigung des Wagenpersonals mit dem
Lokomotivführer ermöglicht wird.
(2) Bei allen Zügen muß eine mit der Dampfpfeife der Lokomotive oder
mit einem Wecker an der Lokomotive verbundene Zugleine oder eine andere geeignete
Vorrichtung angebracht sein, welche bei Personenzügen über den ganzen Zug
und bei Güterzügen, wie bei Zügen, welche fahrplanmäßig sowohl zur Güter—
als auch zur Personenbeförderung bestimmt sind, sowie bei Militärzügen mindestens
bis zum wachthabenden Fahrbeamten geführt sein muß.
(3) Bei Personenzügen, die mit durchgehenden Bremsen ausgerüstet sind,
welche bei einer Zugtrennung selbstthätig in Wirksamkeit treten und es außer dem
Lokomotivführer auch dem wachthabenden Fahrbeamten und den Reisenden ermög-
lichen, den Zug zum Stehen zu bringen, darf von der Mitführung der Zugleine
oder der dieselbe ersetzenden anderen Vorrichtung (Absatz (2)) Abstand genommen
werden.
(4) Dasselbe gilt von Zügen, welche von einer anschließenden Nebeneisenbahn
auf die Hauptbahn übergehen und daselbst mit keiner größeren Geschwindigkeit
verkehren, als für dieselben auf der Anschlußbahn zugelassen ist.
G. 49.
Maßregeln bei betriebstörenden Ereignissen.
Wenn in Folge eines betriebstörenden Ereignisses ein Zug auf der Bahn
liegen bleiben muß, sind in der Richtung, aus welcher andere Züge sich auf dem
versperrten Gleise nähern könnten, sichere Maßregeln zu treffen, durch welche
solche Züge zeitig genug von dem Orte, wo der Lug liegt, in Kenntniß gesetzt
werden.
K. 50.
Signalordnung.
(1) Für die gemäß §#F. 40 bis 49 erforderlichen Signale sind die Vor-
schriften der Signalordnung für die Eisenbahnen Deutschlands maßgebend.
(2) Führen mehrere Bahnlinien neben einander her, so ist den Signalen
an denselben eine Stellung zu geben, welche der Lage der Bahnlinien zu ein-
ander entspricht.
G. 51.
Stellung und Bedienung spitzbefahrener Weichen.
(1) Jede Weiche, gegen deren Si#che fahrplanmäßige Züge fahren, muß wäh-
rend des Durchgangs des Zuges entweder verriegelt oder verschlossen gehalten
werden oder von einem Weichensteller bewacht sein.