Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1892. (26)

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sind, wird von der Centralbehörde des Bundesstaates bestimmt und dem Reichs- 
Eisenbahn-Amt mitgetheilt. Für die Reichs-Eisenbahnen in Elsaß-Lothringen 
erfolgt diese Festsetzung und Mittheilung durch die zuständige oberste Reichsbehörde. 
VII. 
Uebergangs= und Ausnahmebestimmungen. 
F. 73. 
1) Sofern auf einer Bahn einzelne in diesen Vorschriften vorgesehene 
Einrichtungen noch nicht bestehen, auch ihre Herstellung ohne besondere Schwierig- 
keiten bis zu dem im F. 74 bestimmten Zeitpunkt nicht zu bewirken ist, können 
für deren Ausführung von der betreffenden Landes-Aufsichtsbehörde mit Zu- 
stimmung des Reichs-Eisenbahn-Amts angemessene Fristen bewilligt werden. 
(2) Befristungen, welche bereits auf Grund der bisher gültigen Vor- 
schriften bewilligt sind, werden hiervon nicht berührt. 
(3) Für die an den Grenzen Deutschlands gelegenen Strecken, welche von 
ausländischen Bahnverwaltungen betrieben werden, können Ausnahmen bezüglich 
dieser Vorschriften von der betreffenden Landes-Aufsichtsbehörde unter Zustimmung 
des Reichs-Eisenbahn-Amts bewilligt werden. 
(4) Das Reichs-Eisenbahn-Amt ist ferner ermächtigt, für gewisse Züge 
und Zuggattungen einer Hauptbahn auf Antrag der zuständigen Landes-Ausfsichts- 
behörde erleichternde Abweichungen von einzelnen Bestimmungen dieser Vor- 
schriften zuzulassen. 
VIII. 
Schlußbestimmungen. 
G. (4. 
□) Diese Betriebsordnung tritt mit dem 1. Januar 1893 in Kraft und 
findet Anwendung auf allen dem öffentlichen Verkehr dienenden Eisenbahnen 
Deutschlands mit Ausnahme derjenigen, für welche nach der Entschließung der 
zuständigen Landes-Aufsichtsbehörde mit Zustimmung des Reichs-Eisenbahn-Amts 
die Bahnordnung für die Nebeneisenbahnen Deutschlands maßgebend ist. 
(2) Dieselbe wird durch das Reichs-Gesetzblatt veröffentlicht. 
(s) Die von den Bundesregierungen oder Eisenbahnverwaltungen erlassenen 
Ausführungsbestimmungen sind dem Reichs-Eisenbahn-Amt mitzutheilen. 
(4) In der Betriebsordnung sind 
a) unter der Bezeichnung Station folgende Unterarten zu unterscheiden: 
1. Bahnhöfe als Stationen mit bedeutenderem Verkehr,
	        
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