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sind, wird von der Centralbehörde des Bundesstaates bestimmt und dem Reichs-
Eisenbahn-Amt mitgetheilt. Für die Reichs-Eisenbahnen in Elsaß-Lothringen
erfolgt diese Festsetzung und Mittheilung durch die zuständige oberste Reichsbehörde.
VII.
Uebergangs= und Ausnahmebestimmungen.
F. 73.
1) Sofern auf einer Bahn einzelne in diesen Vorschriften vorgesehene
Einrichtungen noch nicht bestehen, auch ihre Herstellung ohne besondere Schwierig-
keiten bis zu dem im F. 74 bestimmten Zeitpunkt nicht zu bewirken ist, können
für deren Ausführung von der betreffenden Landes-Aufsichtsbehörde mit Zu-
stimmung des Reichs-Eisenbahn-Amts angemessene Fristen bewilligt werden.
(2) Befristungen, welche bereits auf Grund der bisher gültigen Vor-
schriften bewilligt sind, werden hiervon nicht berührt.
(3) Für die an den Grenzen Deutschlands gelegenen Strecken, welche von
ausländischen Bahnverwaltungen betrieben werden, können Ausnahmen bezüglich
dieser Vorschriften von der betreffenden Landes-Aufsichtsbehörde unter Zustimmung
des Reichs-Eisenbahn-Amts bewilligt werden.
(4) Das Reichs-Eisenbahn-Amt ist ferner ermächtigt, für gewisse Züge
und Zuggattungen einer Hauptbahn auf Antrag der zuständigen Landes-Ausfsichts-
behörde erleichternde Abweichungen von einzelnen Bestimmungen dieser Vor-
schriften zuzulassen.
VIII.
Schlußbestimmungen.
G. (4.
□) Diese Betriebsordnung tritt mit dem 1. Januar 1893 in Kraft und
findet Anwendung auf allen dem öffentlichen Verkehr dienenden Eisenbahnen
Deutschlands mit Ausnahme derjenigen, für welche nach der Entschließung der
zuständigen Landes-Aufsichtsbehörde mit Zustimmung des Reichs-Eisenbahn-Amts
die Bahnordnung für die Nebeneisenbahnen Deutschlands maßgebend ist.
(2) Dieselbe wird durch das Reichs-Gesetzblatt veröffentlicht.
(s) Die von den Bundesregierungen oder Eisenbahnverwaltungen erlassenen
Ausführungsbestimmungen sind dem Reichs-Eisenbahn-Amt mitzutheilen.
(4) In der Betriebsordnung sind
a) unter der Bezeichnung Station folgende Unterarten zu unterscheiden:
1. Bahnhöfe als Stationen mit bedeutenderem Verkehr,