Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1892. (26)

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2. Haltestellen als Stationen mit geringerem Verkehr, welche mit 
mindestens einer Weiche für den öffentlichen Verkehr ver— 
sehen sind, 
3. Haltepunkte als Stationen, welche mit Weichen für den öffent— 
lichen Verkehr nicht versehen sind; 
b) als Hauptgleise der Bahnhöfe und Haltestellen diejenigen Gleise an- 
zusehen, welche von geschlossenen Zügen im regelmäßigen Betriebe 
befahren werden. 
Berlin, den 5. Juli 1892. 
Der Reichskanzler. 
Graf von Caprivi. 
 
	        
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