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g. 22.
Werkstätten.
Durch Anlage ausreichender Werkstätten ist für den sichern und schnellen
Vollzug der Arbeiten zur Instandsetzung der Betriebsmittel Sorge zu tragen, so-
fern dies nicht in anderer Weise sichergestellt ist.
II.
Ausrüstung der Eisenbahnen.
g. 23.
Höhen- und Breitenmaaße der Lokomotiven und Wagen.
(1) Alle festen Theile der Lokomotiven, Tender, Personen-, Post-, Gepäck-
und Güterwagen, überhaupt der auf der Bahn verkehrenden Betriebsmittel dürfen
bei der Stellung im geraden Gleise höchstens die auf Blatt C gezeichnete Um-
grenzung erreichen (vergl. jedoch Absatz (2) und (3) dieses Paragraphen). Die-
selbe hat in der Höhe von 0),130 Meter bis 0)/430 Meter über Schienenoberkante
überall einen Spielraum von 0),o50 Meter gegen die im F. 2(!) der Betriebsordnung
für die Haupteisenbahnen Deutschlands festgesetzte Umgrenzung des lichten Raumes
und in der Höhe von 0/430 Meter bis 3)200 Meter über Schienenoberkante eine
Gesammtbreite von 3)/150 Meter oder eine Breite von 1/575 Meter zu jeder Seite
der Gleismitte. Von 3),200 Meter über Schienenoberkante vermindert sich letztere
Breite bei geradliniger Umgrenzung, und zwar bis 3)700 Meter über Schienen-
oberkante bis auf 1,800 Meter und von 3),700 Meter bis 4 , 150 Meter über Schienen-
oberkante bis auf 0,850 Meter. Ueber die Höhe von 4/150 Meter hinaus setzt sich
die Umgrenzungslinie mit einer unteren Breite von 0),800 Meter oder einer Breite
von 0)/100 Meter zu jeder Seite der Gleismitte bis zur Höhe von 4)/80 Meter
über Schienenoberkante derart geradlinig fort, daß daselbst die Breite noch
0)/40°0 Meter oder 0),200 Meter zu jeder Seite der Gleismitte beträgt.
(2) Ueber die obere Begrenzungslinie dürfen die Lokomotivschornsteine und
überdeckten Schaffnersitze hinausragen, jedoch höchstens bis 4/570 Meter über
Schienenoberkante. Dieselben müssen dann aber so hergestellt sein, daß sie auf
die im Absatz (1) dieses Paragraphen bezeichneten Abmessungen eingeschränkt
werden können. Die Breite der überdeckten Schaffnersitze darf nur so groß sein,
daß überall ein Spielraum von mindestens 0),/150 Meter gegen die Umgrenzung
des lichten Raumes vorhanden ist.
(3) Für Schlaf= und Luxuswagen für den großen durchgehenden Verkehr
in Schnellzügen und die zu gleichem Dienst bestimmten Gepäckwagen reicht die
größte zulässige Breite von 3)150 Meter bis auf die Höhe von 3)540 Meter über
Schienenoberkante und vermindert sich dann von beiden Seiten, geradlinig be-
grenzt, bis 3/820 Meter Höhe auf 2)820 Meter Breite und schließt in 4,670 Meter
Höhe mit 1)580 Meter Breite ab.