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(Nr. 2047.) Bekanntmachung, betreffend die Bahnordnung für die Nebeneisenbahnen Deutsch-
lands. Vom 5. Juli 1892.
Ga der vom Bundesrath in der Sitzung vom 30. Juni 1892 auf Grund
der Artikel 42 und 43 der Reichsverfassung und im Anschluß an I§. 74 der Be-
triebsordnung für die Haupteisenbahnen Deutschlands, sowie an Ziffer 3 Absatz 1
der Allgemeinen Bestimmungen zur Signalordnung für die Eisenbahnen Deutsch-
lands gefaßten Beschlüsse tritt an die Stelle der Bahnordnung für deutsche
Eisenbahnen untergeordneter Bedeutung vom 12. Juni 1878 nachstehende
VBahnordnung
für die
Nebeneisenbahnen Deutschlands.
I.
Zustand der Bahn.
K. 1.
Spurweite.
(1) Für Vollspurbahnen soll die Spurweite, im Lichten zwischen den
Schienenköpfen gemessen, in geraden Gleisen 1)435 Meter betragen.
(2) Für Schmalspurbahnen soll dieselbe 1,oo Meter oder 0)750 Meter be-
tragen; Ausnahmen hiervon sind zulässig mit Genehmigung der Landes-Aufsichts-
behörde unter Zustimmung des Reichs-Eisenbahn-Amts.
g. 2.
Längsneigung.
Die dingsneigung der Bahn soll auf freier Strecke das Verhältniß von
40 % (1:25) in der Regel nicht überschreiten. Für die Anwendung stärkerer
Neigungen ist die Genehmigung der Landes-Aufsichtsbehörde unter Zustimmung
des Reichs-Eisenbahn-Amts erforderlich.
.. 3.
Krümmungen.
Der Halbmesser der Krümmungen auf freier Strecke soll bei Vollspurbahnen
nicht kleiner als 100 Meter sein.