— 766 —
vortretenden unbeweglichen Gegenstände von der Innenkante des Schienenkopfes
um den Betrag der Spurerweiterung größer sein, als die vorgenannten Maaße.
(6) Für Schmalspurbahnen bleibt die Festsetzung der Umgrenzung des
lichten Raumes der Landes-Aufsichtsbehörde vorbehalten.
. 7J.
Eiufriebiguge der Bahn.
(1) Ob und an welchen Stellen Schutzwehren oder andere Sicherheits-
vorrichtungen an Wegen erforderlich sind, welche unmittelbar neben einer mit
Lokomotiven befahrenen Bahn herlaufen oder über die letztere führen, bestimmt
die Aufsichtsbehörde.
(2) In angemessener Entfernung vor verkehrsreichen Wegeübergängen in
Schienenhöhe müssen Warnungstafeln aufgestellt sein.
(s) Werden zur Absperrung von Wegeübergängen Drahtzugschranken an-
gewendet, so müssen dieselben auch mit der Hand geöffnet und geschlossen werden
können. Jeder durch Zugschranken abzuschließende Uebergang muß mit einer Glocke
versehen sein, mit welcher vor dem Schließen der Schranken zu läuten ist.
- .8.
Abtheilungszeichen, us. e seeoer, Merkzeichen. 1
y) Die Bahn muß mit Abtheilungszeichen versehen sein, welche Ent-
fernungen von ganzen Kilometern angeben.
« (2) Neigungszeiger müssen neben den Enden der stärker als 6,66 % (1:150)
geneigten Strecken angebracht sein, sofern sich letztere ohne Unterbrechung durch
eine flachere oder entgegengesetzte Reigung auf eine größere Länge als 500 Meter
ausdehnen.
(3) Vor den in Schienenhöhe liegenden, unbewachten Wegeübergangen
soll in genügender Entfernung auf der zur Fahrtrichtung rechts gelegenen Seite
der Bahn ein Kennzeichen vorhanden sein, welches dem Lokomotirführer eines die
Strecke befahrenden Zuges die Annäherung an einen derartigen Uebergang anzeigt.
Inwieweit Abweichungen stattfinden können, bestimmt die Aufsichtsbehörde. ·
(4)8wischenzusammenlaufendenSchienensträngenmußeinMerkzeichen
angebracht sein, welches die Stelle angiebt, über die hinaus auf dem einen Gleise
Fahrzeuge mit keinem ihrer Theile vorgeschoben werden dürfen, ohne daß der
Durchgang von Fahrzeugen auf dem anderen Gleise gehindert wird.
II.
Zustand, Unterhaltung und Untersuchung der Betriebsmittel.
. H.
Zustand de Betriebsmittel.
Die Betriebsmittel müssen fortwährend in einem solchen Zustande gehalten
werden, daß die Fahrten mit der größten für die letzteren zulässigen Geschwindigkeit
(S. 27) ohne Gefahr stattfinden können.