Volltext : Reichs-Gesetzblatt. 1892. (26)

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g.  10.
Einrichtung  der  Lokomotiven.

(1)  Für  jede  Lokomotive  ist  nach  Maßgabe  ihrer  Bauart  eine  Fahrgeschwindigkeit
  vorzuschreiben,  welche  in  Rücksicht  auf  die  Sicherheit  niemals
überschriten  werden  darf.  Diese  Geschwindigkeit  muß  an  der  Lokomotive  angezeichnet
  sein.

(2)  An  jedem  Lokomotirkessel  muß  sich  eine  Einrichtung  zum  Anschlusse
eines  Prüfungsmanometers  befinden,  durch  welches  die  Belastung  der  Sicherheitsventile
  und  die  Richtigkeit  der  Federwaagen  und  Manometer  geprüft  werden  kann.

(s)  Jede  Lokomotive  muß  versehen  sein:

a)  mit  mindestens  zwei  zuverlässigen  Vorrichtungen  zur  Speisung  des
Kessels,  welche  unabhängig  von  einander  in  Betrieb  gesetzt  werden
können,  und  von  denen  jede  für  sich  während  der  Fahrt  im  Stande
sein  muß,  das  zur  Speisung  erforderliche  Wasser  zuzuführen.  Eine
dieser  Vorrichtungen  muß  geeignet  sein,  auch  beim  Stillstande  der
Lokomotive  dem  Kessel  Wasser  zuzuführen;

b)  mit  mindestens  zwei  von  einander  unabhängigen  Vorrichtungen  zur
zuerlässigen  Erkennung  der  Wasserstandshöhe  im  Innern  des  Kessels.

ei  einer  dieser  Vorrichtungen  muß  die  Höhe  des  Wasserstandes
vom  Stande  des  Führers  ohne  besondere  Proben  fortwährend  erkennbar
  und  eine  in  die  Augen  fallende  Marke  des  niedrigsten  zulässigen
  Wasserstandes  angebracht  sein;

c)  mit  wenigstens  zwei  Sicherheitsventilen,  von  welchen  das  eine  so
eingerichtet  sein  soll,  daß  die  Belastung  desselben  nicht  über  das
bestimmte  Maaß  gesteigert  werden  kann.  Die  Sicherheitsventile  sind
so  einzurichten,  daß  sie  vom  gespannten  Dampfe  nicht  weggeschleudert
werden  können,  wenn  eine  unbeabsichtigte  Entlastung  derselben  eintritt.
Die  Einrichtung  der  Sicherheitsventile  muß  denselben  eine  senkrechte
Bewegung  von  3  Millimeter  gestatten;

d)  mit  einer  Vorrichtung  (Manometer),  welche  den  Druck  des  Dampfes
zuverlässig  und  ohne  Anstellung  besonderer  Proben  fortwährend  erkennen
  läßt.  Auf  den  Zifferblättern  der  Manometer  muß  der  höchste
zulässige  Dampfüberdruck  durch  eine  in  die  Augen  fallende  Marke
bezeichnet  sein;

e)  mit  einer  Dampfpfeife.

S.  11.

Abnahmeprüfung  und  wiederkehrende  Untersuchungen  der  Lokomotiven  und  Tender.

(1)  Neue  oder  mit  neuen  Kesseln  versehene  Lokomotiven  dürfen  erst  in
Betrieb  gesetzt  werden,  nachdem  sie  einer  technisch-polizeilichen  Abnahmeprüfung
unterworfen  und  als  sicher  befunden  sind.  Der  hierbei  als  zulässig  erkannte  höchste