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e) das eigene Gewicht einschließlich der Achsen und Räder und aus-
schließlich der losen Ausrüstungsgegenstände;
d) bei Güter= und Gepäckwagen das Ladegewicht und die Trag-
fähigkeit;
e) der Zeitpunkt der letzten Untersuchung;
!) der Radstand;
8) das etwaige Vorhandensein von Lenkachsen und die Verschiebbarkeit
der Mittelachse;
h) bei Wagen, deren Achslager für periodische Schmierung eingerichtet
sind, der Zeitpunkt der letzten Schmierung.
(2) Die Bezeichnungen unter f, 8 und h können bei Schmalspurbahnen
fortfallen.
". 20.
Uebergang der Betriebsmittel auf Hauptbahnen.
Betriebsmittel, welche auf Bahnen übergehen, für welche die Betriebsordnung
für die Haupteisenbahnen Deutschlands und die Signalordnung für die Eisen-
bahnen Deutschlands Geltung haben, müssen den für diese Bahnen erlassenen
Vorschriften entsprechen, sofern dieselben in Züge der Hauptbahnen eingestellt
beziehungsweise zur Beförderung solcher Züge benutzt werden.
III.
Einrichtungen und Maßregeln für die Handhabung des Betriebes.
d. 21.
Bewachung der Bahn.
(1) Die Bahnstrecke muß mindestens einmal an jedem Tage auf ihren
ordnungsmäßigen Qustand untersucht werden, sofern die zulässige Geschwindigkeit
mehr als 20 Kilometer in der Stunde beträgt.
(2) An Stellen, deren Befahrung in Rücksicht auf die örtlichen Verhält-
nisse besondere Vorsicht erfordert, insbesondere auch bei verkehrsreichen, in Schienen-
höhe liegenden Wegeübergängen, ist bei Anwendung einer Geschwindigkeit von
mehr als 15 Kilometer in der Stunde eine Bewachung der Bahn erforderlich.
(s) Der Schrankendienst kann auch weiblichen Personen anvertraut werden.
(() Bei Annäherung eines Zuges oder einer einzeln fahrenden Lokomotive
an einen in Schienenhöhe liegenden unbewachten Wegeübergang hat der Lokomotiv-
führer von der nach §. 8/5) gekennzeichneten Stelle an bis nach Erreichung des
Ueberganges die Läutevorrichtung in Thäütigkeit zu halten. Außerdem ist die
Läutevorrichtung in Thätigkeit zu setzen, wenn Menschen oder Fuhrwerke auf der
Bahn oder in gefahrdrohender Nähe derselben bemerkt werden.