Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1892. (26)

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g. 26. 
Erleuchtung der Wagen. 
Das Innere der zur Beförderung von Personen benutzten Wagen ist 
während der Fahrt bei Dunkelheit und in Tunneln, zu deren Durchfahrung mehr 
als zwei Minuten gebraucht werden, angemessen zu erleuchten. 
S. 27. 
Größte zulässige Fahrgeschwindigkeit. 
(1) Die größte zulässige Fahrgeschwindigkeit für Züge und einzeln fahrende 
Lokomotiven wird durch die Landes-Aufsichtsbehörde festgestellt. Größere 
Geschwindigkeiten als 30 Kilometer in der Stunde bis zu der größten zulässigen 
Geschwindigkeit von 40 Kilometer in der Stunde dürfen nur gestattet werden auf 
vollspurigen Bahnstrecken mit eigenem Bahnkörper und nur für Personenzüge, 
welche nicht mehr als 26 Wagenachsen führen und mit durchgehender Bremse 
versehen sind. Die Betriebsmittel, welche in diese schnellerfahrenden Züge ein- 
gestellt werden, müssen den bezüglichen Bestimmungen in den Normen für den 
Bau und die Ausrüstung der Haupteisenbahnen Deutschlands entsprechen. Am 
Schlusse eines solchen mit durchgehender Bremse versehenen Zuges dürfen inner- 
halb der vorbezeichneten Zugstärke einzelne Wagen ohne durchgehende Bremse bis 
zu höchstens 12 Achsen angehängt werden; in diesem Falle muß auf Neigungen 
von mehr als 5% (1:200) in einer ununterbrochenen Länge von 1000 Meter 
oder darüber der letzte Wagen eine bediente Bremse haben. 
(2) Wird bei einem Luge mit durchgehender Bremse letztere unterwegs 
ungangbar, so darf die Fahrt ohne Verminderung der sonst dafür zugelassenen 
Geschwindigkeit fortgesetzt werden, sofern die Bedienung der nach §. 24 erforder- 
lichen Anzahl von Bremsen mit der Hand bewirkt wird. 
  
  
C. 28. 
Langsamfahren. 
(1) Wenn ein Signal zum Langsamfahren gegeben ist oder ein Hinderniß 
auf der Bahn bemerkt wird, muß die Fahrgeschwindigkeit in einer den Umständen 
angemessenen Weise ermäßigt werden. 
(2) Auf Strecken, in welchen eine Drehbrücke liegt oder welche aus einem 
sonstigen Grunde stets mit besonderer Vorsicht befahren werden müssen, ist die 
größte zulässige Geschwindigkeit für die einzelnen Zuggattungen besonders fest- 
zusetzen. 
G. 29. 
Abfahrt der Büge. 
) Kein Zug darf eine Station verlassen, bevor die Abfahrt von dem 
zuständigen Beamten gestattet ist. 
120“
	        
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