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g. 26.
Erleuchtung der Wagen.
Das Innere der zur Beförderung von Personen benutzten Wagen ist
während der Fahrt bei Dunkelheit und in Tunneln, zu deren Durchfahrung mehr
als zwei Minuten gebraucht werden, angemessen zu erleuchten.
S. 27.
Größte zulässige Fahrgeschwindigkeit.
(1) Die größte zulässige Fahrgeschwindigkeit für Züge und einzeln fahrende
Lokomotiven wird durch die Landes-Aufsichtsbehörde festgestellt. Größere
Geschwindigkeiten als 30 Kilometer in der Stunde bis zu der größten zulässigen
Geschwindigkeit von 40 Kilometer in der Stunde dürfen nur gestattet werden auf
vollspurigen Bahnstrecken mit eigenem Bahnkörper und nur für Personenzüge,
welche nicht mehr als 26 Wagenachsen führen und mit durchgehender Bremse
versehen sind. Die Betriebsmittel, welche in diese schnellerfahrenden Züge ein-
gestellt werden, müssen den bezüglichen Bestimmungen in den Normen für den
Bau und die Ausrüstung der Haupteisenbahnen Deutschlands entsprechen. Am
Schlusse eines solchen mit durchgehender Bremse versehenen Zuges dürfen inner-
halb der vorbezeichneten Zugstärke einzelne Wagen ohne durchgehende Bremse bis
zu höchstens 12 Achsen angehängt werden; in diesem Falle muß auf Neigungen
von mehr als 5% (1:200) in einer ununterbrochenen Länge von 1000 Meter
oder darüber der letzte Wagen eine bediente Bremse haben.
(2) Wird bei einem Luge mit durchgehender Bremse letztere unterwegs
ungangbar, so darf die Fahrt ohne Verminderung der sonst dafür zugelassenen
Geschwindigkeit fortgesetzt werden, sofern die Bedienung der nach §. 24 erforder-
lichen Anzahl von Bremsen mit der Hand bewirkt wird.
C. 28.
Langsamfahren.
(1) Wenn ein Signal zum Langsamfahren gegeben ist oder ein Hinderniß
auf der Bahn bemerkt wird, muß die Fahrgeschwindigkeit in einer den Umständen
angemessenen Weise ermäßigt werden.
(2) Auf Strecken, in welchen eine Drehbrücke liegt oder welche aus einem
sonstigen Grunde stets mit besonderer Vorsicht befahren werden müssen, ist die
größte zulässige Geschwindigkeit für die einzelnen Zuggattungen besonders fest-
zusetzen.
G. 29.
Abfahrt der Büge.
) Kein Zug darf eine Station verlassen, bevor die Abfahrt von dem
zuständigen Beamten gestattet ist.
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