Full text : Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1819. (2)

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Beilagen  zum  196en  Stück  der  Gesetzsammlung  für  das  Königreich  Sachsen,
vom  Jahr  1810.

 

 

 

J.

Convention  wegen  Abgabe  und  Fortsetzung  der  in  dem  Koͤnigreiche  und  Herzogthume
Sachsen  anhaͤngigen  Rechtssachen.

à  ,

(achdem  die,  in  dem  Wiener  Friedens-Trackake,  zwischen  Ihren  Königlichen  Majestäten  von
Sachsen  und  von  Preußen,  vom  13ten  Mai  v.  J.,  an  Preußen  erfolgte  Abtrecung  einiger  Provinzen,
  Districte,  Gebiete  oder  Gebietstheile,  auch  Bestimmungen  wegen  des  veränderten  Gerichtsstandes
  bei  den  betreffenden  Landestheilen  nothwendig  macht;  so  ist,  wegen  Abgabe  und  Fortsetzung
  der  bei  den  Gerichtshöfen  beider  Lande  verhandelten  Proceß-,  Vormundschafts-,  Hypocheken-,
  tehns=  und  anderer  Rechtsangelegenheiren,  und  wegen  der  dazu  gehörigen  Acten,  Depositen
  und  Documenre,  es  mögen  sich  nun  diese  bei  obern  oder  niedern  Civil-,  geistlichen  oder
Militair-Gerichren,  oder  sonstigen  Behörden  befinden,  unter  Vermittelung  des  mit  unterzeichneten
  Kaiserl.  Königl.  Oesterreichischen  Herrn  Commessari,  von  den  beiderseitigen  Auseinandersetzungs=
  und  Ausgleschungs-Commissarien,  Krafe  ihrer  Vollmachten  und  Instructionen,  ingleichen
  mit  Zuziehung  des  mit  unterzeichneten  Konigl.  Preußischen  Cammergerichtsrachs,  Herrn  Siehe,
nachstehende  Uebereinkunft  verabredet  und  geschlossen  worden.

1.
Personalsachen.

Bei  allen,  bewegliche  Sachen  betreffenden,  und  überhaupt  bei  allen  persönlichen  Klagen  ist  der
wesentliche  Wohnsitz  des  Beklagten,  tetzterer  mag  einen  privilegirten  oder  den  gewöhnlichen  Gerichtsstand
  gehabt  haben,  zur  Richrschnur  anzunehmen,  und  der  Proceß  vor  demjenigen  Richter
fortzusetzen,  welchem  der  Beklagte,  oder  dessen  Erben,  am  dreißigsten  November  v.  J.,  nach  deren
  ramaligem  wesentlichem  Wohnsibe,  unterworfen  waren.

Die  Rechtsangelegenheiten  derjenigen,  welche  am  gedachten  Tage  weder  in  dem  Königreiche
Sachsen,  noch  in  der  Königl.  Preußischen  Monarchie  überhaupc  ihren  wesentlichen  Wohnsit
barten,  oder  nicht  in  Civil=  oder  Militairdiensten  derselben  standen,  verbleiben  dem  Gerichte,  wo
sie  dermalen  anhängig  sind.

(Gesetzsammlung  1819.)  1