Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1868. (52)

Regierungs-Zlatt
Großherzogthun
Sachsen-Weimar-Eisenach.

Nummer  25.  Weimar.  26.  Juni  1868.

 

 

Ministerial-Bekanntmachungen.

Zur  Erleichterung  des  Vertriebs  gestempelter  Spielkarten  soll  denjenigen
Spielkarten  -Fabrikanten  und  =  Händlern,  welche  der  Vorschrift  im  §.  6  der  Ausführungsverordnung
  vom  3.  November  1865  zu  dem  Gesetz  vom  1.  November
1865  entsprochen  haben,  bis  auf  Weiteres  gestattet  sein,  mit  dem  Großherzoglichen
Stempel  versehene  Spielkarten  durch  Hausirer  innerhalb  des  Großherzogthums,  jedoch
  ohne  Ueberschreitung  einer  Landesgrenze,  zu  verschicken  und  zum  Kauf  anbieten
zu  lassen,  wenn  zuvor  für  den  Hausirer  die  polizeiliche  Erlaubniß  dazu  (§.  13  der
Gewerbeordnung  vom  30.  April  1862)  erbracht  wird  und  außerdem  bei  der  Bezirks-Steuerhebestelle
  eine  Anmeldung  über  den  Namen  des  Hausirers,  über  die
Art  des  Transports  der  Spielkarten  (den  Aufbewahrungsort  derselben)  und  über
den  Umfang  des  Hausirbezirks  auf  dem  Grunde  der  polizeilichen  Erlaubniß  von
dem  betreffenden  Fabrikanten  oder  Spielkarten  =  Händler,  für  welchen  der  Vertrieb
erfolgen  soll,  bewirkt  worden  ist.

Die  von  dem  Steueramte  oder  bezüglich  Steuer-Rezeptur  über  diese  Anmeldung
  auszustellende  Bescheinigung  hat  der  Hausirer  stets  bei  sich  zu  führen.

Außer  dem  Personal  der  Gensdarmerie  ist  auch  das  Großherzogliche  Steueraufsichts-Personal
  beauftragt,  die  ordnungsmäßige  Ausführung  dieser  Maßregel  zu
überwachen.

Unter  Bezugnahme  auf  die  §§.  14,  38  und  45  der  Gewerbeordnung  vom
30.  April  1862  und  §.  25  der  Ausführungsverordnung  zu  derselben  vom  12.  November
  1862,  sowie  auf  §.  4  des  Gesetzes  über  den  Spielkarten-Stempel  vom

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