Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1868. (52)

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Nachdem Se. Königliche Hoheit, der Großherzog, auf erfolgte Vortragserstat- 
tung im Großherzoglichen Gesammt-Ministerium, gnädigst beschlossen haben, den 
von dem Vereine der Rittergutsbesitzer des Neustädter Kreises zu Abänderung sei- 
nes Statuts vom 18. September 1856 (Reg. Bl. vom Jahre 1857, Seite 13) 
in den General= Versammlungen vom 15. Juni und 3. Oktober d. J. gefaßten 
Beschlüssen, welche also lauten: 
Zu g. 16: Die Bestimmung des §. 16 des Statuts vom 18. September 
1856 wird für die Dauer der von dem Vereine der Rittergutsbesitzer des Neu- 
städter Kreises übernommenen Zins-Garantie für die Eisenbahn Gera-Eichicht da- 
hin abgeändert: 
„daß Geldbeiträge nach dem Maßstabe der von den betreffenden, zum 
Verein gehörigen Rittergütern zu zahlenden Steuer vom Einkommen aus 
Grund und Boden, soweit solche zur Realisirung oben gedachter Garantie- 
Erklärung nöthig werden, auch über den Betrag von Zwei Thalern erhoben 
werden können und sollen; 
„daß bei der Repartirung der Garantie-Beiträge das Grundeinkommen, 
welches die verschiedenen Rittergutsbesitzer aus ihren bäuerlichen Grundstücken 
beziehen, gleichfalls in Rechnung gezogen werden soll und daß Geldbeiträge 
der Vereinsmitglieder auch in einer außerordentlichen General-Versammlung 
beschlossen werden können.“ 
Zu F. 25 des gedachten Statuts: 
„daß auf die Dauer der übernommenen Zins-Garantie der Austritt aus 
dem Vereine nur gegen eine nach Ermessen des Vereins genügende Sicher- 
heit den Mitgliedern zustehe“ 
die landesherrliche Genehmigung zu ertheilen, so wird solches andurch zur öffent- 
lichen Kenntniß gebracht. 
Weimar am 30. Dezember 1868. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Innern. 
Für den Departements-Chef: 
J. von Helldorff. 
Weimar. — ——
	        
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