Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1868. (52)

414

Nachdem  Se.  Königliche  Hoheit,  der  Großherzog,  auf  erfolgte  Vortragserstattung
  im  Großherzoglichen  Gesammt-Ministerium,  gnädigst  beschlossen  haben,  den
von  dem  Vereine  der  Rittergutsbesitzer  des  Neustädter  Kreises  zu  Abänderung  seines
  Statuts  vom  18.  September  1856  (Reg.  Bl.  vom  Jahre  1857,  Seite  13)
in  den  General=  Versammlungen  vom  15.  Juni  und  3.  Oktober  d.  J.  gefaßten
Beschlüssen,  welche  also  lauten:

Zu  g.  16:  Die  Bestimmung  des  §.  16  des  Statuts  vom  18.  September
1856  wird  für  die  Dauer  der  von  dem  Vereine  der  Rittergutsbesitzer  des  Neustädter
  Kreises  übernommenen  Zins-Garantie  für  die  Eisenbahn  Gera-Eichicht  dahin
  abgeändert:

„daß  Geldbeiträge  nach  dem  Maßstabe  der  von  den  betreffenden,  zum
Verein  gehörigen  Rittergütern  zu  zahlenden  Steuer  vom  Einkommen  aus
Grund  und  Boden,  soweit  solche  zur  Realisirung  oben  gedachter  Garantie-Erklärung
  nöthig  werden,  auch  über  den  Betrag  von  Zwei  Thalern  erhoben
werden  können  und  sollen;

„daß  bei  der  Repartirung  der  Garantie-Beiträge  das  Grundeinkommen,
welches  die  verschiedenen  Rittergutsbesitzer  aus  ihren  bäuerlichen  Grundstücken
beziehen,  gleichfalls  in  Rechnung  gezogen  werden  soll  und  daß  Geldbeiträge
der  Vereinsmitglieder  auch  in  einer  außerordentlichen  General-Versammlung
beschlossen  werden  können.“

Zu  F.  25  des  gedachten  Statuts:

„daß  auf  die  Dauer  der  übernommenen  Zins-Garantie  der  Austritt  aus
dem  Vereine  nur  gegen  eine  nach  Ermessen  des  Vereins  genügende  Sicherheit
  den  Mitgliedern  zustehe“

die  landesherrliche  Genehmigung  zu  ertheilen,  so  wird  solches  andurch  zur  öffentlichen
  Kenntniß  gebracht.
Weimar  am  30.  Dezember  1868.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.
Für  den  Departements-Chef:
J.  von  Helldorff.

Weimar.  —  ——