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Nachdem Se. Königliche Hoheit, der Großherzog, auf erfolgte Vortragserstattung
im Großherzoglichen Gesammt-Ministerium, gnädigst beschlossen haben, den
von dem Vereine der Rittergutsbesitzer des Neustädter Kreises zu Abänderung seines
Statuts vom 18. September 1856 (Reg. Bl. vom Jahre 1857, Seite 13)
in den General= Versammlungen vom 15. Juni und 3. Oktober d. J. gefaßten
Beschlüssen, welche also lauten:
Zu g. 16: Die Bestimmung des §. 16 des Statuts vom 18. September
1856 wird für die Dauer der von dem Vereine der Rittergutsbesitzer des Neustädter
Kreises übernommenen Zins-Garantie für die Eisenbahn Gera-Eichicht dahin
abgeändert:
„daß Geldbeiträge nach dem Maßstabe der von den betreffenden, zum
Verein gehörigen Rittergütern zu zahlenden Steuer vom Einkommen aus
Grund und Boden, soweit solche zur Realisirung oben gedachter Garantie-Erklärung
nöthig werden, auch über den Betrag von Zwei Thalern erhoben
werden können und sollen;
„daß bei der Repartirung der Garantie-Beiträge das Grundeinkommen,
welches die verschiedenen Rittergutsbesitzer aus ihren bäuerlichen Grundstücken
beziehen, gleichfalls in Rechnung gezogen werden soll und daß Geldbeiträge
der Vereinsmitglieder auch in einer außerordentlichen General-Versammlung
beschlossen werden können.“
Zu F. 25 des gedachten Statuts:
„daß auf die Dauer der übernommenen Zins-Garantie der Austritt aus
dem Vereine nur gegen eine nach Ermessen des Vereins genügende Sicherheit
den Mitgliedern zustehe“
die landesherrliche Genehmigung zu ertheilen, so wird solches andurch zur öffentlichen
Kenntniß gebracht.
Weimar am 30. Dezember 1868.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Innern.
Für den Departements-Chef:
J. von Helldorff.
Weimar. — ——