Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1892. (26)

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gewöhnlichen  Verkehrsandranges  und  den  hierfür  von  den  beiderseitigen
Zollverwaltungen  einvernehmlich  zu  erlassenden  Instruktionen,  jedes  der
beiden  Aemter  nur  die  ihm  als  Ein-  beziehungsweise  Ausgangsamt
seines  Staates  obliegenden  Funktionen  zu  vollziehen,  an  den  gleichen
Funktionen  des  anderen  Amts  aber  sich  nicht  zu  betheiligen  habe.
g)  Die  gegenwärtig  bestehenden  Verabredungen:
zur  Regelung  der  Verhältnisse  der  Beamten  und  Angestellten
der  auf  das  Gebiet  des  Nachbarstaates  verlegten  Zollämter,
über  das  Verhalten  der  Beamten  und  Angestellten  der  beiderseitigen
  Zollschutzwachen  in  ihrem  Verkehr  zu  den  Beamten  und  Angestellten
  der  Wachanstalten  des  Nachbarstaates,
über  die  Unterbringung  der  auf  das  Gebiet  des  einen  Staates
verlegten  Aemter  des  anderen  Staates  und  die  hierfür  anzurechnenden
Miethzinse,
über  die  Kosten  der  Reinigung  und  Heizung  der  zusammengelegten
  Aemter,
über  die  Errichtung,  Erhaltung,  Beleuchtung,  das  Schließen
und  Oeffnen  der  Schlagbäume  bei  den  zusammengelegten  Aemtern,
über  die  Rechte  und  Pflichten  der  Beamten  der  auf  das  Gebiet
des  Nachbarstaates  verlegten  Zollämter,  denen  Wohnungen  in  dem
Staatsgebäude  des  letzteren  eingeräumt  worden,
über  die  Zollabfertigungen  an  Sonn-  und  Feiertagen,  endlich
über  die  gegenseitige  Zollbefreiung  für  fertige  Beamten-Uniformund
  Armaturstücke
werden  hierdurch  aufrecht  erhalten.
Der  Grenzpassantendienst  wird  von  jedem  der  vertragschließenden
Theile  nach  den  in  seinem  Gebiete  diesfalls  bestehenden  Vorschriften  und
mit  Rücksicht  auf  die  besonderen  Vereinbarungen  gehandhabt  werden.

Zu  Artikel  10  des  Vertrages  und  zum  Zollkartell.
1.  Zu  §.  4  des  Zollkartells.

Zu  den  oberen  Zoll-  und  Steuerbeamten,  welche  befugt  sind,  bei  den  Einhebungsämtern
  des  gegenüberliegenden  Zollgebietes  die  Register  oder  Registerabtheilungen,
  welche  den  Waarenverkehr  aus  und  nach  demselben  und  an  dessen
Grenze  nachweisen,  nebst  Belegen  zur  Notiznahme  einzusehen,  gehören  außer  den
höheren  Beamten,  in  Oesterreich-Ungarn:  die  Oberbeamten  der  Hauptzollämter,
die  Finanzwach-Oberkommissäre  und  Kommissäre,  in  Deutschland:  die  Hauptamtsmitglieder
  und  die  Oberkontrolöre.

2.  Zu  §.  5  des  Zollkartells.

Es  wird  als  unbedenklich  anerkannt,  daß  die  Grenzaufseher  (Finanzwachmannschaften)
  zur  Verhütung  und  Entdeckung  des  Schleichhandels  sich  gegenseitig