— 929 —
F. 19.
Versäumung der Abfahrt.
Nachdem das vorgeschriebene Abfahrtszeichen durch die Dampfpfeife der
Lokomotive oder die Mundpfeife des Zugführers gegeben ist, wird niemand mehr
zur Mitreise zugelassen.
() Dem Reisenden, welcher die Abfahrtszeit versäumt, steht ein Anspruch
weder auf Rückerstattung des Fahrgeldes, noch auf irgend eine andere Entschädi-
ung zu.
50 Lautet die Fahrkarte auf einen bestimmten Zug, so kann sich der Rei-
sende auch eines anderen, am nämlichen oder am folgenden Tage nach der
Bestimmungsstation abgehenden Zuges bedienen, sofern er seine Fahrkarte ohne
Verzug dem Stationsvorsteher vorlegt und mit einem Vermerk über die Gültig-
keit versehen läßt. Der gleiche Vermerk ist erforderlich, wenn die Fahrkarte auf
einen bestimmten Tag lautet und der Reisende erst am folgenden Tage die Fahrt
antreten will. Bei Benutzung eines höher tarifirten Zuges ist die Fahrkarte
gegen Entrichtung des Preisunterschiedes umzutauschen. Bei Benutzung eines
niedriger tarifirten Zuges ist der Preisunterschied zu erstatten.
)Eine Verlängerung der für Rückfahrten, Rundreisen und dergleichen
festgesetzten Frist wird hierdurch nicht herbeigeführt.
". 20.
Ausschluß von der Fahrt.
C)Personen, welche wegen einer sichtlichen Krankheit oder aus anderen
Gründen die Mitreisenden voraussichtlich belästigen würden, sind von der Mitfahrt
auszuschließen, wenn nicht für sie eine besondere Abtheilung bezahlt wird und
bereitgestellt werden kann. Wird die Mitfahrt nicht gestattet, so ist das etwa
bezahlte Fahrgeld einschließlich der Gepäckfracht zurückkugeben. Wird erst unter-
wegs wahrgenommen, daß ein Reisender zu den vorbezeichneten Personen gehört,
so erfolgt der Ausschluß auf der nächsten Station. Das Fahrgeld sowie die
Gepäckfracht sind für die nicht durchfahrene Strecke zu ersetzen.
G) Wer die vorgeschriebene Ordnung nicht beobachtet, sich den Anordnungen
der Bediensteten nicht fügt oder den Anßand verletzt, wird ohne Anspruch auf
den Ersatz des bezahlten Fahrgeldes von der Mitfahrt ausgeschlossen. Namentlich
dürfen trunkene Personen zur Mitfahrt und zum Aufenthalt in den Warte-
räumen nicht zugelassen werden und sind, falls die Zulassung dennoch stattge-
funden hat, auszuweisen.
(3) Erfolgt die Ausweisung unterwegs oder werden die betreffenden Per-
sonen zurückgewiesen, nachdem sie ihr Gepäck bereits zur Abfertigung übergeben
haben, so haben sie keinen Anspruch darauf, daß ihnen dasselbe anderswo, als
auf der Station, wohin es abgefertigt worden, wieder verabfolgt wird.