Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1892. (26)

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Seite die Thüren derjenigen Wagen zu öffnen, in welchen Reisende mit Fahr- 
karten für diese Station sich befinden. Die Thüren der übrigen Wagen werden 
nur auf Verlangen geöffnet. 
() Wer auf den Zwischenstationen seinen Platz verläßt, ohne ihn zu be- 
legen, geht seines Anspruchs auf diesen Platz verlustig. 
(s) Wird ausnahmsweise außerhalb einer Station längere Zeit angehalten, 
so ist den Reisenden das Aussteigen nur mit ausdrücklicher Bewilligung des Qug- 
führers gestatttt. Die Reisenden müssen sich dann sofort von dem Bahngleise 
entfernen, auch auf das erste mit der Dampfpfeife oder auf andere Weise gegebene 
Zeichen ihre Plätze wieder einnehmen. 
)Das Zeichen zur Weiterfahrt wird durch ein dreimaliges Ertönen der 
Dampfpfeife gegeben. Wer beim dritten Ertönen der Dampfpfeife noch nicht 
wieder eingestiegen ist, geht des Anspruchs auf die Mitreise verlustig. 
#. 25. 
Freiwillige Unterbrechung der Fahrt. 
Den Reisenden ist, unbeschadet etwaiger weitergehender, von der Eisen- 
bahn bewilligter Vergünstigungen, gestattet, die Fahrt einmal, bei Rückfahrkarten 
auf dem Hin= und Rückwege je einmal zu unterbrechen, um mit einem am nämlichen 
oder am nächstfolgenden Tage nach der Bestimmungsstation abgehenden Zuge weiter 
zu reisen. Solche Reisende haben auf der Zwischenstation sofort nach dem Ver- 
lassen des Zuges dem Stationsvorsteher ihre Fahrkarte vorzulegen und dieselbe 
mit dem Vermerke der Gültigkeit versehen zu lassen. Falls der Zug, welchen sie 
zur Weiterfahrt benutzen wollen, höher tarifirt ist, als derjenige, für welchen sie 
eine Fahrkarte gelöst haben, so ist eine den Preisunterschied mindestens deckende 
Zuschlagskarte zu lösen. 
(2) Eine Verlängerung der für Rückfahrten, Rundreisen und dergleichen 
festgesetzten Frist wird durch die Unterbrechung der Fahrt nicht herbeigeführt. Mit 
Genehmigung der Aufsichtsbehörde kann die Unterbrechung der Fahrt von beson- 
deren, in die Tarife aufzunehmenden Bedingungen abhängig gemacht oder für 
gewisse Fahrkarten ganz ausgeschlossen werden. 
G 26. 
Verspätung der Züge. Betriebsstörungen. 
Verspätete Abfahrt oder Ankunft der Züge begründet keinen Anspruch 
gegen die Eisenbahn. 
(e) Wird in Folge einer Zugverspätung der Anschluß an einen anderen 
Zug versäumt, so ist dem mit durchgehender Fahrkarte versehenen Reisenden, sofern 
er mit dem nächsten zurückführenden Zuge ununterbrochen zur Abgangsstation 
zurückgekehrt ist, der bezahlte Preis für die Hin= und Rückreise in der auf der 
Hinreise benutzten Wagenklasse zu erstatten. 
(s) Dieser Anspruch ist bei Vermeidung des Verlustes vom Reisenden 
unter Vorlegung seiner Fahrkarte sogleich nach Ankunft des verspäteten Zuges 
Reichs-Gesetzbl. 1892. 144
	        
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