Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1892. (26)

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und Revision sowohl im Innern, als an der Grenze, sowie von dem zollamtlichen 
Verschluß der einzelnen Poststücke auch in dem Falle frei bleiben, wenn sie zum 
Zweck des Ueberganges von einer Eisenbahn auf eine andere umgeladen werden. 
Die Angabe des Inhalts der Poststücke darf hinsichtlich der mit der 
Ueberlandspost beförderten Gegenstände unterbleiben. 
3. Man ist darüber einverstanden, daß durch die im zweiten Alinea des 
Artikels 18 und die vorstehend unter 2 vereinbarte Befreiung der auf Eisen- 
bahnen transitirenden Güter und Postsendungen von der zollamtlichen Revision 
die Ausführung einer solchen Revision nicht ausgeschlossen sein soll, wenn Anzeigen 
oder begründete Vermuthungen einer beabsichtigten Zollübertretung vorliegen. 
4. Die Zollabfertigung des gegenseitigen Eisenbahnverkehrs soll, wie bisher, 
nach den in der Beilage C des Vollzugsprotokolls zum Vertrage vom 11. April 
1865 ersichtlichen Bestimmungen erfolgen. Dabei sollen die zwischen Oesterreich- 
Ungarn und den betreffenden deutschen Staaten bestehenden Erleichterungen des 
Eisenbahnverkehrs, sofern sie weiter gehen als die erwähnten Bestimmungen, noch 
ferner aufrecht bleiben. Ebenso sollen die in der Beilage D zum Vollzugsprotokoll 
von 1865 ersichtlichen Vorschriften über die Anwendung des Schiffsverschlusses 
bis zur einverständlichen Neuregelung auch ferner in Kraft bleiben. 
Zu Artikel 19 des Vertrages. 
1. Was den Meß- und Marktverkehr anbelangt, so hat man sich über 
die Form der Legitimation, welche von den Angehörigen des anderen Theiles, die 
der im ersten Absatz des Artikels 19 ausgesprochenen Begünstigung bheilhaftig 
werden wollen, beizubringen ist, nach Inhalt der Anlage K verständigt. Zur 
 Ausstellung dieser Legitimation sollen die nachstehend unter 2 genannten Behörden 
befugt sein. 
2. Diejenigen Gewerbetreibenden, welche in dem Gebiete des anderen ver- 
tragschließenden Theiles Waarenankäufe machen oder Waarenbestellungen suchen 
wollen, sollen hierzu abgabenfrei auf Grund von Gewerbe-Legitimationskarten 
zugelassen werden, welche von den Behörden des Heimathlandes ausgefertigt sind. 
Die Ausfertigung dieser Karten soll nach dem unter F anliegenden Muster 
 erfolgen. 
 Sie geschieht durch diejenigen Behörden, denen die Ertheilung von Paß- 
karten nach den gegenwärtig bestehenden Uebereinkünften übertragen ist. Jedem 
vertragschließenden Theile bleibt vorbehalten, nach Befinden eine mäßige Gebühr 
für die Ausfertigung zu erheben. 
Vermeidung von Verwechfelungen und Verfälschungen sollen die für 
Deutschland und Oesterreich-Ungarn gleichmäßig herzustellenden Karten nach 
Format und Farbe von den Paßkarten sich unterscheiden, in jedem Jahre eine 
verschiedene Farbe tragen und in einem Format hergestellt werden, welches die 
bequeme Mitführung in der Tasche möglich macht. 
Die mit einer Gewerbe-Legitimationskarte versehenen Gewerbekreibenden 
(Handlungsreisenden) dürfen nur Waarenmuster aber keine Waaren mit sich
	        
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