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e. im Koͤnigreiche Sachsen von
Bier,
Branntwein,
Taback,
Traubenmost und Weln;
d. im Königreiche Würcemberg von
Bier,
Bramewein,.
geschrorecem Malz;
e. im Großber zogzthume Baden von
Bier;
s. im Kurfuͤrstenthume Hessen von
Bier,
Branntwein,
Taback,
Traubenmost und Weln;
F. im Großber zogtbume Hessen von
ier;
h. in den zu dem Thüringischen Vereine gebörigen Staaten von
Bier,
Brannwein,
Taback,
Traubenmost und Weln.
Im Herzogthume Nassau werden, da weder die Produckion des Weines und Tabacks,
noch dle Fabrikarion von Bier und Branntwein daselbst mit besonderen Steuern belaster ist,
keine Ausgleichungs-Abgaben erhoben. Für den Fall jedoch, daß die Herzogliche Regierung
es künstig angemessen Hönden sollte, jene Ergeugnisse sämmelich oder zum Theil bei sich mie
einer Productions= oder Fabrikationslleuer zu belegen, bleibe derselben auch das Recht zur
Erhebung von Ausgleichungs-Abgaben unter denselben Umständen vorbehalten, unrer welchen
die anderen Verelnsstaaren solches gegen elnander ausüben.