Contents : Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Dritter Band. 1835-1838. (3)

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e.  im  Koͤnigreiche  Sachsen  von
Bier,
Branntwein,
Taback,
Traubenmost  und  Weln;
d.  im  Königreiche  Würcemberg  von
Bier,
Bramewein,.
geschrorecem  Malz;

e.  im  Großber  zogzthume  Baden  von
Bier;
s.  im  Kurfuͤrstenthume  Hessen  von

Bier,
Branntwein,

Taback,
Traubenmost  und  Weln;

F.  im  Großber  zogtbume  Hessen  von
ier;
h.  in  den  zu  dem  Thüringischen  Vereine  gebörigen  Staaten  von
Bier,
Brannwein,
Taback,
Traubenmost  und  Weln.

Im  Herzogthume  Nassau  werden,  da  weder  die  Produckion  des  Weines  und  Tabacks,
noch  dle  Fabrikarion  von  Bier  und  Branntwein  daselbst  mit  besonderen  Steuern  belaster  ist,
keine  Ausgleichungs-Abgaben  erhoben.  Für  den  Fall  jedoch,  daß  die  Herzogliche  Regierung
es  künstig  angemessen  Hönden  sollte,  jene  Ergeugnisse  sämmelich  oder  zum  Theil  bei  sich  mie
einer  Productions=  oder  Fabrikationslleuer  zu  belegen,  bleibe  derselben  auch  das  Recht  zur
Erhebung  von  Ausgleichungs-Abgaben  unter  denselben  Umständen  vorbehalten,  unrer  welchen
die  anderen  Verelnsstaaren  solches  gegen  elnander  ausüben.