Full text : Meyers Großes Konversations-Lexikon. Erster Teil. (1)

Bur  Lehre  von  den  Bedingungen.  284

ist  ganz  unmöglich,  d.  h.  die  Erfüllung  derselben
ist  nothwendig  ).

Von  den  unmöglichen  Bedingungen  selbst
nimmt  man  gewöhnlich  3  Arten  an,  physisch,  juristisch,
  moralisch  unmögliche,  je  nachdem  die  Unmöglichkeit
  in  den  Gesetzen  der  Natur,  des  Rechts,
der  Sittlichkeit  begründet  ist,  und  wirft  unter  dem
Namen  der  juristisch  unmöglichen  zwei  völlig  verschiedene
  Fälle  zusammen,  nämlich  solche  Bedingungen,
  welche  in  der  That  etwas  juristisch  unausführbares
  enthalten  (z.  B.  den  Erwerb  einer
res  publica),  und  solche,  welche  eine  an  sich  vollkommen
  ausführbare  aber  widerrechtliche  oder  unmoralische
  Handlung  enthalten.  Diese  unsittlichen
und  widerrechtlichen  Bedingungen  von  den  juristisch
  =  unmöglichen  zu  trennen,  hat  nicht  nur  ein
logisches,  sondern  auch  ein  bedeutendes  praktisches
Interesse.  Denn  ob  sie  gleich  denselben  in  den
Wirkungen  gleichgestellt  werden,  so  gilt  doch  diese
Gleichstellung  nicht  allgemein,  sondern  nur  in  sofern
  sie  zur  Aufrechthaltung  der  Sittlichkeit  nothwendig
  ist,  d.  h.  nur  in  sofern  als  durch  die  Wirksamkeit
  einer  solchen  Bedingung  das  Schlechte  befördert
  wurde,  also  z.  B.  wenn  die  Bedingung
eine  schlechte  Handlung  dessen  enthält,  der  ein
Recht  erwerben  soll  o).  Dagegen  ist  von  jener
Gleichstellung  überall  da  keine  Rede,  wo  der  sittliche
  Zweck  sie  nicht  nöthig  macht,  oder  sogar  durch
sie  gefährdet  werden  könnte.  Hier  wird  stets  dasjenige
  angenommen,  was  zu  jenem  Zweck  führen

6)  Arndts  Beiträge,  S.  162  f.  Savigny  a.  a.  O.
S.  158  Note.

2  L.  125.  V.  O.  L.  9,  D.  28,  7.  Das  bayer.  L  R.  p.  UI.
c.  3,  §S.  10,  Nro.  1.  hat  das  richtige  getroffen,  wenn
es  solche  Bedingungen,  die  gegen  die  Natur  laufen  oder
so  beschaffen  sind,  daß  ein  Verbrechen  daraus
erfolgt,  zusammenstellt  und  als  unmögliche  dem  gem.
Rechte  entsprechend  behandelt.