Bur Lehre von den Bedingungen. 284
ist ganz unmöglich, d. h. die Erfüllung derselben
ist nothwendig ).
Von den unmöglichen Bedingungen selbst
nimmt man gewöhnlich 3 Arten an, physisch, juristisch,
moralisch unmögliche, je nachdem die Unmöglichkeit
in den Gesetzen der Natur, des Rechts,
der Sittlichkeit begründet ist, und wirft unter dem
Namen der juristisch unmöglichen zwei völlig verschiedene
Fälle zusammen, nämlich solche Bedingungen,
welche in der That etwas juristisch unausführbares
enthalten (z. B. den Erwerb einer
res publica), und solche, welche eine an sich vollkommen
ausführbare aber widerrechtliche oder unmoralische
Handlung enthalten. Diese unsittlichen
und widerrechtlichen Bedingungen von den juristisch
= unmöglichen zu trennen, hat nicht nur ein
logisches, sondern auch ein bedeutendes praktisches
Interesse. Denn ob sie gleich denselben in den
Wirkungen gleichgestellt werden, so gilt doch diese
Gleichstellung nicht allgemein, sondern nur in sofern
sie zur Aufrechthaltung der Sittlichkeit nothwendig
ist, d. h. nur in sofern als durch die Wirksamkeit
einer solchen Bedingung das Schlechte befördert
wurde, also z. B. wenn die Bedingung
eine schlechte Handlung dessen enthält, der ein
Recht erwerben soll o). Dagegen ist von jener
Gleichstellung überall da keine Rede, wo der sittliche
Zweck sie nicht nöthig macht, oder sogar durch
sie gefährdet werden könnte. Hier wird stets dasjenige
angenommen, was zu jenem Zweck führen
6) Arndts Beiträge, S. 162 f. Savigny a. a. O.
S. 158 Note.
2 L. 125. V. O. L. 9, D. 28, 7. Das bayer. L R. p. UI.
c. 3, §S. 10, Nro. 1. hat das richtige getroffen, wenn
es solche Bedingungen, die gegen die Natur laufen oder
so beschaffen sind, daß ein Verbrechen daraus
erfolgt, zusammenstellt und als unmögliche dem gem.
Rechte entsprechend behandelt.