Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1900. (34)

128  Reichs-  und  Staatsangehörigkeitsgesetz.  88  32,  33.

Jahre,  sofern  er  sich  nicht  innerhalb  dieser  Frist  vor  den
Militärbehörden  gestellt.

Die  Vorschriften  des  §  26  Abs.  3  und  des  §  29  finden
entsprechende  Anwendung.

1.  Geschichte.  §  32  ist  die  Übergangsbestimmung  zu  §  26.
Die  V.  ist  hinsichtlich  der  Fristberechnung  im  R.  ergänzt  worden.

2.  Absatz  1  entspricht  §  26  Abs.  1.  Die  Vorschrift  gilt  für
alle  Militärpflichtigen,  die  am  1.  1.  1914  zwischen  dem  vollendeten
  29.  und  43.  Lebensjahre  stehen,  im  Ausland  leben,  ohne
Wohnsitz  oder  Aufenthalt  im  Reich  oder  den  Schutzgebieten  zu
haben,  und  über  deren  Militärpflicht  noch  nicht  entschieden  ist.
Alle  diese  müssen  bis  zum  1.  1.  1916  die  Entscheidung  über  ihre
Militärpflicht  herbeigeführt  haben.  Man  beachte,  daß  bis  zum
1.  1.  1916  die  Entscheidung  getroffen  sein  muß.  Die  Stellung  des
Antrags  reicht  nicht  aus.

Das  29.  Jahr  ist  gewählt,  weil  damit  durch  den  Fristablauf
ebenso  wie  in  §  26  das  31.  Jahr  herauskommt,  das  43.  Jahr
deshalb,  weil  mit  45  Jahren  die  Militärpflicht  erlischt.

Im  übrigen  Erl.  zu  §  26.

Der  Fall  der  Zurückstellung  ist  in  §  32  nicht  erwähnt.

3.  Absatz  2  entspricht  §  26  Abs.  2.  Erl.  zu  26,  2  und  Erl.  2

zu  32.

4.  Absatz  3  gibt  entsprechend  §  26,  29,  40  Ansprüche  auf
Einbürgerung  und  Rekurs.

Erl.  zu  den  genannten  Vorschriften.

5.  URn#  A.  Erl.  zu  §  26,  29  und  40.

Dritter  Abschnitt.

Unmittelbare  Reichsangehörigkeit.
§  33.
Die  unmittelbare  Reichsangehörigkeit  kann  verliehen
werden
1.  einem  Ausländer,  der  sich  in  einem  Schutzgebiete
niedergelassen  hat,  oder  einem  Eingeborenen  in
einem  Schutzgebiete;