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Reichs-Gesetzblatt.
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Inhalt: Gesetz wegen Ergänzung des Gesetzes vom 2. Juni 1869, betreffend die Kautionen der Bundes-
beamten. S. 131. — Gesetz,, betreffend die Abänderung des §. 69 des Strafgesetzbuchs für das
Deutsche Reich. S. 133. — Bekanntmachung, betreffend einen Nachtrag zu der Vereinbarung
erleichternder Vorschriften für den wechselseitigen Verkehr zwischen den Eisenbahnen Deutschlands einer-
seits und Oesterreichs und Ungarns andererseits. S. 134. — Bekanntmachung, betreffend die An-
wendung der vertragsmäßig bestehenden Zollsätze auf rumänische Erzeugnisse. S. 135. — Bekannt-
machung, betreffend die Anwendung der vertragsmäßig bestehenden Zollbefreiungen und Zollermäßigungen
auf die spanischen Boden- und Industrie- Erzeugnisse. S. 136. — Bekanntmachung, betreffend
den Beitritt Montenegros zu der am 9. September 1886 zu Bern abgeschlossenen Uebereinkunft wegen
Bildung eines internationalen Verbandes zum Schutze von Werken der Literatur und Kunst. S. 136.
(Nr. 2081.) Gesetz wegen Ergänzung des Gesetzes vom 2. Juni 1869, betreffend die Kautionen
der Bundesbeamten. Vom 22. März 1893.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen 2c.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths
und des Reichstags, was folgt:
§. 1.
Amtskautionen im Sinne des Gesetzes vom 2. Juni 1869 (Bundes-Gesetzbl.
S. 161) können durch Bestellung eines Faustpfandrechts an einer in einem Schuld-
buche des Reichs oder eines Bundesstaates eingetragenen Forderung geleistet werden.
Die Bestellung erfolgt durch Eintragung eines der Bestimmung im §. 10
des bezeichneten Gesetzes entsprechenden Vermerks im Schuldbuche.
Das Recht zum Empfange der Zinsen der eingetragenen Forderung wird
durch die Kautionsbestellung nicht berührt.
§. 2.
Ist das Faustpfandrecht bestellt, so ist die Geltendmachung früher bezüglich
der Forderung begründeter, im Schuldbuche nicht vermerkter Rechte, welche der
dem kautionspflichtigen Beamten vorgesetzten Dienstbehörde unbekannt waren, ihr
gegenüber ausgeschlossen.
Reichs= Gesetzbl. 1893. 23
Ausgegeben zu Berlin den 29. März 1893.