Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1893. (27)

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E. 12. 
Die gegenwärtige Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Veröffentlichung 
im Reichs-Gesetzblatt in Kraft. Die zur Ausführung derselben erforderlichen Be- 
stimmungen werden von dem Reichskanzler erlassen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin Schloß, den 2. April 1893. 
  
(L. S.) Wilhelm. 
Graf von Caprivi. 
Herausgegeben im Reichsamt des Inmern. 
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. 
 
	        
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