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(Nr. 2095.) Bekanntmachung, betreffend den Aufruf und die Einziehung der Noten der
Magdeburger Privatbank. Vom 29. April 1893.
Auf Grund des §. 6 des Bankgesetzes vom 14. März 1875 (Reichs-Gesetzbl.
S. 177) hat der Bundesrath angeordnet:
Die in der Bekanntmachung vom 9. Dezember 1890 Reichs-
Gesetzbl. S. 205 unter 3 bestimmte Frist, in welcher die unter der
Firma der Magdeburger Privatbank umlaufenden Noten als einfache
Schuldscheine bei der Kasse der Magdeburger Privatbank noch einzulösen
sind, wird auf den Antrag der Privatbank bis zum Ablauf des Jahres
1893 verlängert mit der Maßgabe, daß der Aufruf im Jahre 1893
noch zweimal in den unter 1 der gedachten Bekanntmachung benannten
Gesellschaftsblättern bekannt zu machen ist.
Der Zeitpunkt, mit welchem die nicht zur Einlösung gelangten
Banknoten auch als einfache Schuldscheine präkludirt sind, tritt hiernach
erst mit dem Ablauf des Jahres 1893 ein.
Berlin, den 29. April 1893.
Der Reichskanzler.
In Vertretung:
von Boetticher.
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(Nr. 2096.) Bekanntmachung, betreffend Ergänzung und Berichtigung der dem internationalen
Uebereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügten Liste. Vom
1. Mai 1893.
In der dem internationalen Uebereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr
vom 14. Oktober 1890 (Reichs-Gesetzbl. von 1892 S. 793) beigefügten Liste
der Eisenbahnstrecken, auf welche dieses Uebereinkommen Anwendung findet, sind
unter „Oesterreich-Ungarn. II. Ungarn.“ folgende Aenderungen vorzunehmen:
1. In Ausführung des Artikels 58 des Uebereinkommens sind mit Wirkung
vom 23. Mai d. J. am Ende der Nummer 1 nachzutragen:
gg der Lokalbahn Almäs-Füzito—Esztergom.
hh. der Lokalbahnen jenseits der Donau.
ii. der Lokalbahn Kassa - Torna.
kk. der Lokalbahn Debreczen—F. Abony.