Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1893. (27)

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(Nr. 2095.) Bekanntmachung, betreffend den Aufruf und die Einziehung der Noten der 
Magdeburger Privatbank. Vom 29. April 1893. 
Auf Grund des §. 6 des Bankgesetzes vom 14. März 1875 (Reichs-Gesetzbl. 
S. 177) hat der Bundesrath angeordnet: 
Die in der Bekanntmachung vom 9. Dezember 1890 Reichs- 
Gesetzbl. S. 205 unter 3 bestimmte Frist, in welcher die unter der 
Firma der Magdeburger  Privatbank umlaufenden Noten als einfache 
Schuldscheine bei der Kasse der Magdeburger Privatbank noch einzulösen 
sind, wird auf den Antrag der Privatbank bis zum Ablauf des Jahres 
1893 verlängert mit der Maßgabe, daß der Aufruf im Jahre 1893 
noch zweimal in den unter 1 der gedachten Bekanntmachung benannten 
Gesellschaftsblättern bekannt zu machen ist. 
Der Zeitpunkt, mit welchem die nicht zur Einlösung gelangten 
Banknoten auch als einfache Schuldscheine präkludirt sind, tritt hiernach 
erst mit dem Ablauf des Jahres 1893 ein. 
Berlin, den 29. April 1893. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
von Boetticher. 
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(Nr. 2096.) Bekanntmachung, betreffend Ergänzung und Berichtigung der dem internationalen 
Uebereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügten Liste. Vom 
1. Mai 1893. 
In der dem internationalen Uebereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr 
vom 14. Oktober 1890 (Reichs-Gesetzbl. von 1892 S. 793) beigefügten Liste 
der Eisenbahnstrecken, auf welche dieses Uebereinkommen Anwendung findet, sind 
unter „Oesterreich-Ungarn. II. Ungarn.“ folgende Aenderungen vorzunehmen: 
1. In Ausführung des Artikels 58 des Uebereinkommens sind mit Wirkung 
vom 23. Mai d. J. am Ende der Nummer 1 nachzutragen: 
gg der Lokalbahn Almäs-Füzito—Esztergom. 
hh. der Lokalbahnen jenseits der Donau. 
ii. der Lokalbahn Kassa - Torna. 
kk. der Lokalbahn Debreczen—F. Abony.
	        
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